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Zur Rechtswirklichkeit der Pflichtverteidigerbestellung : eine Untersuchung zur Praxis der Beiordnung durch den Strafrichter nach Paragraph 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in der Bundesrepublik Deutschland

معرفی کتاب «Zur Rechtswirklichkeit der Pflichtverteidigerbestellung : eine Untersuchung zur Praxis der Beiordnung durch den Strafrichter nach Paragraph 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in der Bundesrepublik Deutschland» نوشتهٔ von Dr. Matthias Jahn, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie an der Goethe-Universität Frankfurt am Main und Richter am Oberlandesgericht و mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Forschungsstelle für Recht und Praxis der Strafverteidigung (RuPS) und einem Vorwort von Rechtsanwalt Dr. Werner Leitner، منتشرشده توسط نشر Saur در سال 2014. این کتاب در فرمت pdf، زبان آلمانی ارائه شده است.

This work presents the findings of an empirical study conducted at Goethe University Frankfurt, concerning the legal realities of public defender assignment since the new law came in effect in 2010. The monograph summarizes the results of a survey of around 3,300 public defenders, and is the most comprehensive study of public defense undertaken in Germany. * Current study on assigned counsel for prisoners * The practice of assigning counsel by the judge * On the legal realities of assigning legal counsel in accordance with § 140, para. 1, no. 4 StPO (Code of Criminal Procedure) A. Ausgangslage I. Wissenschaftliche Aufgabenstellung II. Die Forschungsstelle Recht und Praxis der Strafverteidigung (RuPS) III. Der bisherige Forschungsstand zur Rechtswirklichkeit der Pflichtverteidigerbestellung B. Methodische Vorüberlegungen I. Bemerkungen zum wissenschaftstheoretischen Hintergrund 1. Allgemeines 2. Konsequenzen für das Studiendesign II. Konkrete Auswahl der Erhebungsmethode schriftlicher Befragung III. Konzeptionelle Struktur des Fragebogens 1. Offene und geschlossene Fragen 2. Aufteilung des Fragebogens IV. Grundgesamtheit und Stichprobe der Experimental- und Kontrollgruppe 1. Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger 2. Richterinnen und Richter V. Zeitlicher Rahmen und praktische Durchführung der Studie VI. Gesamtüberblick über das erlangte Dateninventar 1. Gesamtzahl der ausgewerteten Bögen 2. Professionalisierungsgrad in den beiden Berufsgruppen 3. Geographische Verteilung in den beiden Berufsgruppen a) Verteilung nach Größe der Stadt b) Verteilung nach Bundesländern 4. Organisationsgrad der Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger in der AG Strafrecht im DAV a) Registrierung auf der Homepage der AG Strafrecht im DAV b) Dauer der Berufszugehörigkeit und Registrierung 5. Umfang und Verteilung der Beiordnungserfahrung a) Alle Fälle des § 140 StPO b) Speziell im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO C. Rechtstatsachen zur Praxis der Pflichtverteidigerbestellung in der Bundesrepublik Deutschland I. Das Defizit– und die Position des DAV II. Die Rechtslage in den §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 3 Satz4 StPO seit dem 1.1.2010 1. Die einschlägigen Änderungsbefehle des UHaftÄndG im Überblick 2. Der Stellenwert der Pflichtverteidigungsnovelle für ein rechtsstaatliches Strafverfahrensrecht a) Notwendigkeit frühzeitiger Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren b) Gesetzgebungsgeschichte der Neuregelung in§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO 3. Zusammenfassung zum Regelungsgehalt des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO de lege lata III. Die Problemfelder der Neuregelung in der Praxis des Strafverfahrens 1. Die Regelung in § 141 Abs. 3 Satz4 StPO– zum Zeitpunkt der Beiordnung a) Der Begriff des Beginns der Vollstreckung aa) Situation de lege lata bb) Forderung de lege ferenda b) Einstellung zur Vorverlagerung des Bestellungszeitpunkts aa) Diskrepanz zwischen den Berufsgruppen bb) Weitere Differenzierungskriterien c) Gründe bei Ablehnung der Vorverlagerung des Bestellungszeitpunkts aa) Deutliches Meinungsbild zu den Gründen der Ablehnung der Vorverlagerung bb) Aufschlüsselung der Gegengründe nach Berufsgruppen 2. Der Begriff der „Unverzüglichkeit“ (§ 141 Abs. 3 Satz4 StPO)– ein „Danaergeschenk“ für den Beschuldigten? a) Die Geltung von § 142 Abs. 1 Satz2 StPO b) Rechtstatsachen zur Wahrung des Anhörungs- und Bezeichnungsrechts aa) Überblick: Ein alarmierendes Bild bb) Differenzierung nach Berufsgruppen cc) (Fehlende) Perspektive der Mehrzahl der Befragten de lege ferenda dd) Zu den inhaltlichen Gründen der Befürwortung der lex lata aus Sicht der Befragten (A) Gesamtüberblick über die genannten Gründe (B) Differenzierung nach der beruflichen Tätigkeit ee) Zu den inhaltlichen Gründen der Ablehnung der lex lata aus Sicht der Befragten c) Rechtstatsachen zu den immanenten Ausnahmen von der Gewährung des Anhörungs- und Bezeichnungsrechts aa) Möglichkeit der Nutzung moderner Kommunikationsmittel (Internet) zur Ausübung des Bezeichnungsrechts bb) Nutzungsfrequenz der Verteidigersuche-Funktion auf der Homepage der AG Strafrecht im DAV cc) Gestattung unmittelbaren Kontakts mit dem ins Auge gefassten Verteidiger in der Haftsituation (A) Überblick über die Erfahrungen mit der Möglichkeit unmittelbaren Kontakts (B) Differenzierung nach Berufsgruppen (C) Differenzierung nach geographischer Lage (D) Überblick über die Begründungen bei der Verwehrung der Möglichkeit unmittelbaren Kontakts (E) Speziell: Begründungen der Ermittlungsrichter bei der Verwehrung der Möglichkeit unmittelbaren Kontakts d) „Unverzüglich“ ist nicht „sofort“ aa) Die „sofortige“ Bestellung: Überblick bb) Differenzierung nach Berufsgruppen cc) Differenzierung nach Regionen dd) Differenzierung nach Zusatzqualifikation „Fachwanwalt für Strafrecht“ ee) Differenzierung nach Beiordnungserfahrung gerade im Bereich des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ff) Einstellung zur Praxis der Bestellung per „sofort“ (A) Differenzierung nach Berufsgruppen (B) Differenzierung nach Dauer der Berufszugehörigkeit, Beiordnungserfahrung und Fachanwaltstitel e) Zur Konkretisierung des Unverzüglichkeitsgebots: Starre Ein- bzw. Zweiwochenfrist entsprechend der Interessenlage bei wichtigen Rechtsbehelfsfristen oder flexible Handhabung? aa) Überblick über die in der Praxis gesetzten Fristen bb) Zuwarten trotz des Wunsches nach sofortiger Beiordnung? (A) Überblick über die praktischen Erfahrungen (B) Differenzierung nach Berufsgruppen cc) Zur Konkretisierung des Unverzüglichkeitsgebots in § 141 Abs. 3 Satz4 StPO (A) Darstellung der Auslegungskontroverse und Rechtslage (B) Einstellung zur starren Ein- und Zweiwochenfrist (C) Einstellung zur Starrheit oder Flexibilität der Frist 3. Die Notwendigkeit einer transparenteren Beiordnungspraxis a) Die Rechtsfolgen bei Benennung eines Verteidigers durch den Beschuldigten aa) Bedenkliche Erfahrungen zur Beiordnung eines anderen als den durch den Beschuldigten benannten Verteidiger (A) Generelles Erfahrungsbild (B) Erfahrungsbild in den beiden Berufsgruppen bb) Mögliche Zielrichtungen der Versagung der Beiordnung des Vertrauensverteidigers trotz Fehlens eines wichtigen Grundes b) Verteidigerlisten aa) Maßgebliche Rechtsgrundsätze und Problembereiche für die Führung von Listen mit beiordnungsbereiten Strafverteidigern bb) Tatsächliche Verbreitung von Verteidigerlisten (A) Übersicht über das (disparate) Erfahrungsbild (B) Bestätigung des disparaten Erfahrungsbildes durch die Angaben der Ermittlungsrichterinnen und Ermittlungsrichter cc) Zugänglichkeit von Verteidigerlisten dd) Struktur von Verteidigerlisten (A) Generelles Erfahrungsbild (B) Nach Berufsgruppen differenziertes Erfahrungsbild ee) Absolute Anzahl der beiordnungsbereiten Anwälte auf den Verteidigerlisten ff) Auf den Verteidigerlisten berücksichtigte Auswahlkriterien gg) Urheber von Verteidigerlisten hh) Einflussnahme auf den Inhalt der Verteidigerlisten ii) Die Praxis der Aushändigung der Verteidigerlisten an den Beschuldigten c) Die Rechtsfolge bei Nichtbenennung eines Verteidigers durch den Beschuldigten aa) Rechtliche Überlegungen zu den sachlichen Kriterien der Pflichtverteidigerauswahl bb) Beobachtungen der Praxis zu den tatsächlichen Kriterien der Auswahl des Pflichtverteidigers (A) Überblick über alle Kriterien bei der Verwendung von Verteidigerlisten– ein uneinheitliches Meinungsbild (B) Differenzierung nach Berufsgruppen; Auseinanderfallen von Selbst- und Fremdwahrnehmung (C) Überblick über alle Kriterien, soweit Verteidigerlisten nicht verwendet werden d) Herstellung von Transparenz de lege ferenda aa) Propädeutische Überlegungen zur Methodik zukünftiger regelmäßiger Gesetzesevaluationen bb) Rechtliche Vorzugswürdigkeit schematischer Verteilungsmechanismen? (A) Pro (B) Contra cc) Generelles Meinungsbild zur Frage der Gestaltung einer zukünftigen Auswahlpraxis und Überlegungen zur Anlehnung an die §§ 56ff. InsO de lege ferenda dd) Differenzierung nach Berufsgruppen ee) Differenzierung nach Berufsqualifikation in der Gruppe der Strafverteidiger ff) Differenzierung nach Beiordnungserfahrung in der Gruppe der Strafverteidiger gg) Einstellung zur „hilfweisen“ Übertragung der Auswahl auf die örtliche Rechtsanwaltskammer (A) Generelles Meinungsbild (B) Meinungsbild nach Berufsgruppen (C) Meinungsbild nach Berufserfahrung und -qualifikation sowie Region 4. Die Zuständigkeit für die Bestellung des Pflichtverteidigers a) Die heutige Rechtslage b) Unterschiede zwischen Ermittlungsrichter- und Strafkammerfällen (Sicherungsverwahrung, „Kumulationssachverhalte“)? 5. Die Dauer der Beiordnung; insbesondere: Praxis der Anwendung des § 143 StPO a) Positiv-rechtlicher Ausgangspunkt b) Der erleichterte Verteidigerwechsel analog § 143 StPO c) Speziell: Ansätze zur interessengerechten Lösung von „Verlegenheitswahlfällen“ nach neuem Recht d) Praktische Erfahrungen zum Verteidigerwechsel in „Verlegenheitswahlfällen“ aa) Generelles Erfahrungsbild bb) Erfahrungsbild nach Bundesländern cc) Erfahrungsbild nach Haftbeiordnungserfahrung e) Erfahrungen zu den Gründen der Versagung des Verteidigerwechsels in „Verlegenheitswahlfällen“ f) Konflikte zwischen dem „alten“ und dem „eintretenden“ Verteidiger in „Verlegenheitswahlfällen“ aa) Häufigkeit der Zustimmung zum Verteidigerwechsel nach „Verlegenheitswahl“ bb) Gründe für die Versagung der Zustimmung zum Verteidigerwechsel nach „Verlegenheitswahl“ cc) Erfahrungen durch berufliche Betroffenheit von einem Verteidigerwechsel nach „Verlegenheitswahl“ g) Angemessene rechtliche Reaktion auf das Vorenthalten von Mitwirkungsmöglichkeiten aa) Der Stand der Rechtsprechung zur Anwendung des § 143 StPO in „Vorenthaltungsfällen“ bb) Erfahrungen zur Beachtung und Umsetzung der Rechtsprechung in der Praxis (A) Überblick über den praktischen Umgang mit „Vorenthaltungsfällen“ bei unterlassener Setzung einer angemessenen Frist (B) Teilweise irritierende regionale Praxis in „Vorenthaltungs-Fristfällen“ (C) Überblick über den defizitären praktischen Umgang mit „Vorenthaltungsfällen“ bei mangelnder Informationsmöglichkeit für den Beschuldigten (D) Überblick über die Gründe für die Versagung des Verteidigerwechsels in „Vorenthaltungs- Informationsdefizitfällen“ h) Speziell: Heilbarkeit der Versagung von Mitwirkungsrechten? aa) Überblick über die Rechtslage und ihre Auslegung in der Rechtsprechung bb) Zum feststellbaren Umgang mit der Rechtslage in der Praxis D. Zusammenfassung E. Abbildungen F. Anhang: Fragebogen

Das Werk enthält die von der Forschungsstelle Recht und Praxis der Strafverteidigung an der Goethe-Universität Frankfurt am Main für die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen AnwaltVerein erstellte empirische Studie zur Rechtswirklichkeit der Beiordnung des Verteidigers nach dem neuen, seit 2010 geltenden Recht. Die Monografie fasst die Ergebnisse (bei 941 Rückläufen) der Befragung von gut 3.300 Verteidigern zusammen. Dies ist die bislang umfangreichste Studie zur Strafverteidigung in der Bundesrepublik.

Das Werk enthält die von der Forschungsstelle Recht und Praxis der Strafverteidigung an der Goethe-Universität Frankfurt am Main für die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen AnwaltVerein erstellte empirische Studie zur Rechtswirklichkeit der Beiordnung des Verteidigers nach dem neuen, seit 2010 geltenden Recht. Die Monografie fasst die Ergebnisse (bei 941 Rückläufen) der Befragung von gut 3.300 Verteidigern zusammen. Dies ist die bislang umfangreichste Studie zur Strafverteidigung in der Bundesrepublik.
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