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Zehn Lösungen aus dem Grundbuchrechte der Staatsprüfungs-Aufgaben seit 1919

معرفی کتاب «Zehn Lösungen aus dem Grundbuchrechte der Staatsprüfungs-Aufgaben seit 1919» نوشتهٔ W. Kriener، منتشرشده توسط نشر de Gruyter GmbH در سال 2021. این کتاب در فرمت pdf، زبان آلمانی ارائه شده است.

Widerspruchsklage gegen die Zwangshypothek auf § 1815. Die Widerspruchsklage nach § 771 ZPO. ist begründet, wenn Rastlos Eigentümer der Pl. Nr. 1815 ist. Es ist daher zu untersuchen, ob dem Leicht oder dem Rastlos Eigentum an diesem Grundstück zusteht. 1. Nach § 873 BGB. ist zur Eigentumsübertragung Einigung (in Form der Auflassung nach § 925 BGB.) und Eintragung erforderlich. In der Richtung auf Pl. Nr. 1813 liegt Einigung und Auflassung vor, dieses Grundstück ist daher Eigentum des Fleißig geworden. Dagegen liegt in der Richtung auf Pl. Nr. 1815 Einigung nicht vor. Weder wollte Rastlos dieses Grundstück veräußern, noch wollte es Fleißig erwerben. Die Einigung ist von beiden Teilen nur erklärt, aber nicht gewollt worden, es liegt daher der Fall der sog. falsa demonstratio vor, für den der Grundsatz gilt: Es gilt nicht das, was die Parteien übereinstimmend irrig erklärt haben, sondern es gilt das, was die Parteien über einstimmend richtig gewollt haben. Gewollt war Pl. Nr. 1813. In der Richtung auf Pl. Nr. 1815 liegt also nur der Schein, nicht aber die Wirklichkeit einer Einigung vor. In folge der irrig abgefaßten Urkunde wurde nun Fleißig als Eigentümer der Pl. Nr. 1815 eingetragen. Da dieser Ein tragung eine Einigung nicht zur Seite steht, ist die Folge die, daß Rastlos nach wie vor Eigentümer der Pl. Nr. 1815 geblieben ist, und daß durch die Umschreibung auf Fleißig das Grundbuch unrichtig geworden ist. Rastlos ist wahrer Eigentümer der Pl. Nr. 1815 geblieben, Fleißig nur Buch eigentümer geworden, und hat ersterer gegen letzteren den Berichtigungsanspruch des § 894 BGB. Wegen der falsa demonstratio (RGRK. [1921 und 19281 § 925 Anm. 6 und Staudinger [1926] § 925 Anm. A III 3 b a u.
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