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Verhandlungen Des Elften Deutschen Juristentages - Gutachten (Verhandlungen Des Deutschen Juristentages) (German Edition)

معرفی کتاب «Verhandlungen Des Elften Deutschen Juristentages - Gutachten (Verhandlungen Des Deutschen Juristentages) (German Edition)» نوشتهٔ Walter de Gruyter GmbH & Co KG، منتشرشده توسط نشر Saur در سال 2020. این کتاب در 59 صفحه، فرمت pdf، زبان آلمانی ارائه شده است.

## Machten des Herrn Regierungsraths a. D. von Stemann zu Riel über die Frage: "Ist im Strafverfahren das Verhör durch den Präsi denten oder daS Kreuzverhör vorzuziehn?" Die vorgelegte Frage glauben wir in dem Sinne auffassen zu dürfen, daß mit dem Präsidenten der Vorsitzende des Gerichts I. Instanz gemeint sei, gleichviel ob das Gericht Straffälle der höheren, mittleren oder unteren Ordnung behandelt, daß das Verhör die Vernehmung des Angeklagten, der Zeugen und Sachverständigen im Hauptverfahren umfaßt, und daß das Kreuzverhör das Verhör durch die Parteien (Staatsanwalt, Angeklagter und Vertheidiger) bezeichnen solle, und nicht etwa bloß die Befragung eines vom Beweisführer bereits abgehörten Zeugen oder Sachverständigen durch den Gegner des Beweisführers. Bei solchem Umfange der Frage handelt es sich um zwei Einrichtungen, von denen die Eine bekanntlich dem französisch-deutschen, die andere dem englischen Strafprozesse angehört. Nur zwei Gesetzgebungen in Deutschland haben den Versuch gemacht, dem englischen Vorbilde sich zu nähern. Für die älteren Landestheile Preußens, mit Ausschluß des linken Rhein ufers, bestimmt der art. 77 des Gesetzes vom 3. Mai 1852: "Der Vorsitzende kann (im schwurgerichtlichen Verfahren) der Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger auf deren übereinstimmenden 1\* 4 Antrag daS Verhör der Zeugen überlassen. In diesem Falle ist die Staatsanwaltschaft befugt, alle Zeugen, mit Ausnahme der nur auf Begehren des Vertheidigers geladenen oder erschienenen, zu verhören, wobei nach dem Verhör jedes Zeugen dem Vertheidiger das Kreuzverhör zusteht. Der Vertheidiger verhört darauf die nur auf sein Begehren geladenen oder erschienenen und beliebigenfalls die vvn der Staats anwaltschaft nicht verhörten Zeugen. In Ansehung derselben hat alsdann die Staatsanwaltschaft das Kreuzverhör. Der Vorsitzende hat in solchen Fällen über die Ordnung deß Verhörs zu wachen, unzulässige Fragen und deren Beantwortung abzuschneiden oder zu verbieten. Er ist befugt, das Verhör in jedem Zeitpunkte wieder selbst zu übernehmen, und das Verhör zu schließen." Eine gleiche Vorschrift für die Hauptverhandlung vor allen erkennenden Gerichten hat die Strafprozeßordnung für Baden vom 18. März 1864, §. 238. Abgesehen hievon erfolgt nach den deutschen Gesetzgebungen durchweg, wie in Frankreich, die Leitung der Hauptverhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises durch den Vorsitzenden. Nur in Braunschweig\*) und in Sachsen-Altenburg\*\*) ist es dem Vorsitzenden, auch außer dem Falle persönlicher Behinderung, gestattet, das Verhör des Angeklagten und der Zeugen einem der beisitzenden Richter zu übertragen. In Frankreich ist zwar eine besondere Vernehmung des Angeklagten über den Gegenstand der Anklage gesetzlich nirgends vorgeschrieben. Der art. 319 des code d'instruction criminelle ermächtigt nur den Präsidenten, alle Aufklärungen vom Angeklagten zu verlangen, welche er zur Entdeckung der Wahrheit für nothwendig erachtet, und ertheilt den Richtern, dem Generalprocurator und den Geschworenen dieselbe Befugniß. AuS dieser allgemeinen Anordnung hat sich die Praxis gebildet, nach welcher der Angeklagte vor Beginn der Zeugenvernehmung ein förmliches vom Präsidenten und vom Generalprocurator nach einander vorgenommenes Verhör zu bestehen hat, auch hernach im Laufe des Beweisverfahrens jeden Augenblick über einzelne Beweismomente befragt wird. Die discretionäre Gewalt des Präsidenten art. 268 1. c., welche ihn berechtigt, nach gewissenhafter Ueberzeugung und nach eigenem rechtlichen Ermessen alles dasjenige anzuordnen, was zur Er mittlung der Wahrheit förderlich sein, und dem Zwecke einer unparteiischen Untersuchung entsprechen mag, wird ebenfalls zur Rechtfertigung dieses Ver hörs herangezogen, für dessen Anwendung es an allen beschränkenden Regeln \*) Revidirte Strafprozeßordnung vom 21. Oktober 1858, §. 56. \*\*) Strafprozeßordnung art. 14 und 15, Absatz 9. zur Sache gehörige Fragen kann der Vorsitzende zurückweisen, er kann die Stellung der Fragen jederzeit selbst wieder übernehmen und die Vernehmung schließen.\*) Außerdem bestimmt der §. 194, daß der Vorsitzende die Ver nehmung der Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft, wie dem Vertheidiger überlassen kann, und daß, wenn der eine Theil von dieser Er mächtigung Gebrauch macht, eine gleiche Ermächtigung dem andern Theil nicht versagt werden darf. In Bezug auf den Umfang der Beweisaufnahme find die Befugnisse des Vorsitzenden näher begrenzt, indem es für die wichtigeren hier einschlagenden Fälle eines Gerichtsbeschlusses bedarf; die Stellung des Gerichts aber ist wie bisher den Parteien, ihren Anträgen und Verzichten gegenüber eine völlig unabhängige, dasselbe kann daher auch solche Beweise erheben, welche von keiner Seite in Antrag gebracht worden sind.\*\*) Von wesentlich anderen Grundsätzen geht das englische Recht aus. Eine Vernehmung des Angeklagten im Hauptverfahren ist demselben unbekannt, doch kann derselbe vor Beginn der Verhandlung, ohne verpflichtet zu sein, weiteren Fragen Rede zu stehen, durch ein allgemeines Schuldbekenntniß auf das Verfahren vor der Urtelsjury und folgeweise auf die Beweisführung des Anklägers und seine eigene Vertheidigung dagegen verzichten. Geschieht dies nicht, so eröffnet der Anwalt der Anklage das Beweisverfahren durch einen Hinweis aus die Beweispunkte und die Beweismittel, welche er in der Ord nung vorführt, die ihm die zweckmäßigste erscheint; dasselbe Verfahren hält die Vertheidigung inne. Ueber die Zulässigkeit des Beweismittels entscheidet, wo sie bestritten wird, der Richter. Ein in der Voruntersuchung abgelegtes Geständniß darf nur dann zur Verlesung gebracht werden, wenn es weder durch Drohungen noch durch Versprechungen veranlaßt ist, auch hat es nur gegen den Geständigen, nicht gegen die Mitschuldigen Beweiskraft. Eine in der Voruntersuchung gemachte Zeugenaussage kann nicht anders als zum Nachweis von Widersprüchen mit den Aussagen derselben Person in der Hanptverhandlung verlesen werden.\*\*\*) Die Partei, welche den Zeugen oder Sach verständigen vorführt, vernimmt ihn durch Vorlegung derjenigen Fragen, welche ihr zur Herstellung des Beweises erforderlich erscheint. Nach beendetem Hauptverhör des Zeugen erfolgt seine Befragung durch die Gegenpartei oder deren Anwalt. Diesem Kreuzverhör kann in Beziehung auf Gegenstände, welche hiebei erst zur Sprache kommen, eine nochmalige Befragung durch den Producenten folgen. Das eigentliche Kreuzverhör bezweckt die Aussage im Hauptverchör auf eine strenge Probe zu stellen, dieselbe zu ergänzen, wo sie \*) §. 201, 195, 196. \*\*) §. 198, 199 und 205 alinea 3. «\*\*) Bon den wenigen Ausnahmsfttllen, in denen die Verlesung einer eidlichen Zeugenaussage das persönliche Erscheinen des Zeugen ersetzen kann, ist hier nicht die Rede. Theil der Wahrheit herauszubringen, mit dem der Zeuge zurückhält. Durchweg betrachten die Engländer die Zeugenvernehmung als eine Kunst, welche sich in der Regel nur nach längerer Praxis in den Gerichtshöfen und bei auf merksamer Beobachtung der Welt und Menschen erlernen lasse. Wiewohl den Parteien das Recht des freien Verhörs und Gegenverhörs in England niemals bestritten worden ist, so würde man doch irren, wenn man glauben wollte, daß der Vorsitzende Richter dabei indifferent und unthätig sich verhielte, vielmehr steht dort die Thätigkeit der Parteien unter einer umfangreichen und wirksamen Controlle des Richters. Schon oben sahen wir, daß er einzelne ergänzende Fragen zur Aufklärung des Sachverhalts den Zeugen vorlegen kann, und daß er über die rechtliche Zulässigkeit der Beweismittel entscheidet; er weift aber auch beim Verhör alle unzulässigen, ungeeigneten und zur Sache nicht gehörigen Fragen zurück, er schützt den Zeugen gegen Versuche, ihn zu verwirren und einzuschüchtern, und weist die Parteien zurecht, wenn sie bei der Vernehmung die herkömmlichen Schranken nicht innehalten, auch wohl den Zeugen, wenn er nicht gehörig auf eine Frage antwortet. Daneben besteht die Befugniß des Richters, die von den Parteien nicht vernommenen Zeugen selbst zu vernehmen, was namentlich dann geschieht, wenn der Privatankläger oder der Angeklagte keinen Anwalt haben. Im ersteren Falle vernimmt der Richter nach Anleitung der Protokolle der Vor untersuchung, ohne ihren Inhalt bekannt werden zu lassen, die Belastungs zeugen, welche hierauf dem Kreuzverhör des Angeklagten unterliegen, im letzteren Falle, der in England häufig eintritt, weil fast niemals ein Vertheidiger von Amtswegen bestellt wird, vernimmt er die Entlassungszeugen. In Bezug auf den Umfang der Beweisaufnahme ist der Richter an das von den Parteien vorgelegte Beweißmaterial gebunden und darf neue Beweise von Amtswegen nicht beschaffen und erheben.\*) Wenn wir nach einer übersichtlichen Darstellung beider Systeme zu einer Beurtheilung der geschilderten Einrichtungen übergehen, so glauben wir zunächst davor warnen zu müssen, die vorliegende Frage zu einer Streitfrage zwischen den Anhängern des Untersuchungsund Anktageprincips zuzuspitzen. Auf diesem Wege wird man aus folgenden Gründen zu einem befriedigenden Ergebniß nicht gelangen. Vor allen Dingen herrscht noch immer kein allseitiges Ein-Verständniß über den Inhalt und die Tragweite dieser Principien, wie ein Blick auf die Auffassung hervorragender Rechtslehrer bezeugt.

Dieser Titel aus dem De Gruyter-Verlagsarchiv ist digitalisiert worden, um ihn der wissenschaftlichen Forschung zugänglich zu machen. Da der Titel erstmals im Nationalsozialismus publiziert wurde, ist er in besonderem Maße in seinem historischen Kontext zu betrachten. Mehr erfahren Sie.

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