Staatsrechtliche Prüfung Der Gegen Das Thronfolgerecht Des Augustenburgischen Hauses Erhobenen Einwände: Mit Besonderer Berücksichtigung Des Pernice'schen Gutachtens (German Edition)
معرفی کتاب «Staatsrechtliche Prüfung Der Gegen Das Thronfolgerecht Des Augustenburgischen Hauses Erhobenen Einwände: Mit Besonderer Berücksichtigung Des Pernice'schen Gutachtens (German Edition)» نوشتهٔ Hälschner, Hugo، منتشرشده توسط نشر De Gruyter در سال 2019. این کتاب در فرمت pdf، زبان آلمانی ارائه شده است.
Besonders abgedruckt aus dem dreizehnten Bande der Preußischen Jahrbücher. ## Berlin. Druck und Verlag von Georg Reimer. ## 1864. giebt keinen Zoll breit Landes in Schleswig-Holstein und Lauen burg, auf welchen das Erbrecht der Augustenburger nicht bestritten wäre." Dieser Satz wird auch heute noch von Feinden wie Freunden oft genug wiederholt und hat nicht verfehlt, Manchem zu imponiren. Wir sollten aber meinen, die Thatsache, daß das Recht der Herzogthümer und ihres Herzogs ein viel bestrittenes ist, eine Thatsache, welche sich genügend dar aus erklärt, daß offenkundige politische Interessen des Auslandes, und leider nicht blos des Auslandes, sich gegen die Anerkennung des Rech tes sträuben, könne dem Werth desselben keinen Eintrag thun. Richt daß, sondern wie es bestritten wird, ist von entscheidender Bedeutung. Indem wir uns anschicken, das Verfahren der Gegner zu prüfen und darzulegen, sind wir in der glücklichen Lage, daß das Beste und Bedeut samste, was man wider das Recht der Herzogthümer, welches mit dem des augustenburgschen Hauses eins ist, vorzubringen gewußt hat, sich in den Leistungen weniger Männer concentrirt. Reben den Dänen, beson ders Larsen, sind es zwei Deutsche, welche vorzüglich in Betracht kom men. Der Eine, der ehemals ratzeburgsche Advocat Ostwald, hatte schon früh durch seine Bestrebungen für die Interessen Dänemarks die Auf merksamkeit König Christian'S VIII. auf sich gezogen, wanderte hinüber nach Kopenhagen und scheint bei Abfassung des Rechtsgutachtens, auf welches der König seinen offenen Brief von 1846 gründete, eine hervor ragende Rolle gespielt zu haben. Der Andere ist der ehemalige Curator der Universität Halle, der preußische KronshndicuS Pernice. Er ertheilte der preußischen Regierung im Jahre 1851 ein, nur auf Holstein sich be ziehendes Gutachten. In welchem Maaße es damals auf die Entschlie ßungen der preußischen Regierung eingewirkt hat, ist nicht bekannt. So viel aber ergiebt sich aus seinem Inhalte, namentlich dem Schluffe, daß es dazu bestimmt war, die rechtlichen Bedenken zu beseitigen, welche etwa gegen eine Umgestaltung der Thronfolge, wie sie damals schon vorberei tet, im folgenden Jahre durch den Londoner Vertrag unternommen wurde, obwalten mochten. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden sehr bald allgemein bekannt, das Gutachten selbst aber wurde bis in die Ge genwart geheim gehalten. Seine hohe Bedeutung liegt nicht blos in dem geben, schied sich damit von Dänemark, worauf 1326 durch die Conatitutio Waldemariana gesetzlich festgestellt wurde, daß das Herzogthum Schleswig "mit dem Reiche und der Krone Dänemark niemals wieder vereint oder verbunden werden dürfe." Holstein war deutsches Reichs land, sächsisches und seit 1548 kaiserliches Thronlehn. Beide Herzogthümer standen in der Mitte des 15. Jahrhunderts unter der Herrschaft Adolf's VIII. aus dem schanenburgschen Fürstengeschlecht. Adolf vermit telte es, daß 1448 der Sohn seiner Schwester, Graf Christian von Ol denburg, der Stammvater aller heut lebenden Fürsten des oldenburgschen Hauses, zum Könige von Dänemark gewählt wurde, nachdem dieser für sich und alle seine Erben die Waldemarsche Constitution bestätigt und ge lobt hatte, daß Schleswig nie wieder dem Königreiche Dänemark einver leibt werden solle. Zwölf Jahre später, 1460, starb Adolf als der letzte Mann der bisher in den Herzogthümern regierenden Linie des schanenburgschen Hau ses. Die Folge war, daß die vereinigten Stände der Herzogthümer König Christian I. von Dänemark zu ihrem Herzoge wählten. Es geschah unter Bedingungen, welche die Selbständigkeit der Herzogthümer und ihre volle Unabhängigkeit von Dänemark sichern sollten. Der König gelobte, daß die Herzogthümer ewig unzertrennlich zusammen bleiben sollten; er verlieh den Ständen Privilegien, welche fast die gesammte Regierungsgewalt in die Hand der Stände, des Landrathes, legten und im Krieg wie im Frie den jede Gemeinschaft mit Dänemark ausschlossen; er erkannte an, nur aus Gunst der Stände gewählt zu fein, und sicherte diesen das Recht, auch fernerhin den gemeinsamen Landesfürsten der Herzogthümer aus sei nen Nachkommen und Verwandten zu wählen. Es war hiernach schon damals für die von Christian I. abstammen den Männer des oldenburgschen Fürstenhauses ein ihnen nicht entzieh bares Erbrecht kraft Blutsverwandtschaft begründet, während die Erb folgeordnung durch das Wahlrecht der Stände ersetzt wurde. Aber schon unter den Söhnen und Enkeln Christian's I. fanden Landesthei lungen statt, so daß die Herzogthümer seit 1544 drei, seit 1582 und bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts zwei regierende Landes herrn hatten. Der eine Landesherr, der königlichen oder glückstädtschen Linie angehörend, war zugleich König von Dänemark, der zweite, der Herzog von Gettorf, gehörte der anderen Hauptlinie des Fürstenhauses, der gottorfschen, an. Jeder der Landesherrn hatte einen besonderen "privativen" Antheil, aus Aemtern und Gütern bestehend, welche zerstreut in beiden Herzogthümern lagen; die ständischen Gebiete dagegen blieben ungetheilt und beide Landesherrn führten eine gemeinsame Regierung,
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Dieser Titel aus dem De Gruyter-Verlagsarchiv ist digitalisiert worden, um ihn der wissenschaftlichen Forschung zugänglich zu machen. Da der Titel erstmals im Nationalsozialismus publiziert wurde, ist er in besonderem Maße in seinem historischen Kontext zu betrachten. Mehr erfahren Sie.
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