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Religiöse Symbole in staatlichen Einrichtungen als Grundrechtseingriffe

معرفی کتاب «Religiöse Symbole in staatlichen Einrichtungen als Grundrechtseingriffe» نوشتهٔ Sarah Röhrig، منتشرشده توسط نشر Mohr Siebeck GmbH & Company KG در سال 2017. این کتاب در فرمت pdf، زبان آلمانی ارائه شده است.

Auch zwanzig Jahre nach dem "Kruzifixbeschluss" hat die Frage nach der Zulassigkeit religioser Symbole in staatlichen Einrichtungen nicht an Aktualitat verloren. Unzureichend geklart ist allerdings bislang, wie sich die Konfrontation mit einem getragenen oder angebrachten Symbol in tatsachlicher Hinsicht auf den Symbolbetrachter auswirkt. Fur die Grundrechtsrelevanz der Konfrontationssituation ist dieser Aspekt jedoch entscheidend. Eine tragfahige rechtliche Bewertung muss deshalb auch sozial- und religionspsychologische Erkenntnisse berucksichtigen und diese in den grundrechtlichen Kontext stellen. Das erfordert eine besondere Ausdifferenzierung der grundrechtlichen Schutzbereiche sowie eine entsprechend abgestufte Subsumtion auf der Eingriffsebene. Mit diesem Ansatz kann Sarah Rohrig fundierte Aussagen uber die Zulassigkeit religioser Symbole in staatlichen Einrichtungen aus grundrechtlicher Perspektive treffen. Cover Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis A. Ausgangssituation B. Vorüberlegungen I. Der Eingriff als Basis der grundrechtlichen Zulässigkeitsprüfung II. Symbolbegriff und tatsächliche Wirkungen der Symbolkonfrontation als Ausgangspunkte des Eingriffs 1. Symbolbegriff a) Die Repräsentationsfunktion von Symbolen b) Die Interpretation als Zugang zum Symbolinhalt c) Erforderlichkeit einer Verkörperung d) Religiöse Symbole e) Zusammenfassung 2. Wirkungen der Symbolkonfrontation nach der Rechtsprechung 3. Die tatsächlichen Wirkungen der Symbolkonfrontation als bislang fehlendes Bindeglied in der grundrechtlichen Prüfung III. Formen des Grundrechtseingriffs durch die Symbolkonfrontation 1. Grundrechtseingriff durch Emotionen und Einstellungsänderungen als von der Rechtsprechung benannte Folgen der Symbolkonfrontation 2. Grundrechtseingriff durch die Symbolkonfrontation im Übrigen IV. Untersuchungsabfolge C. Tatsächliche Wirkungen der Konfrontation mit religiösen Symbolen I. Die Wahrnehmung des Symbols als Grundvoraussetzung etwaiger Wirkungen II. Wirkungen der Konfrontationssituation 1. Emotionsauslösung durch die Konfrontationssituation a) Begriff und Entstehung von Emotionen b) Die Symbolkonfrontation als Emotionsauslöser aa) Die Vorerfahrung mit dem Symbol als Faktor der Emotionsentstehung bb) Häufigkeit und fehlende Ausweichmöglichkeit keine zwangsläufig intensitätssteigernden Faktoren c) Erkennbarkeit emotionaler Reaktionen als Voraussetzung einer rechtlichen Bewertung d) Die emotionsauslösende Wirkung der Konfrontation mit religiösen Symbolen 2. Einstellungsänderung durch die Konfrontationssituation a) Einstellungsbegriff b) Herkunft von Einstellungen c) Änderung von Einstellungen aa) Einstellungsverändernde Prozesse (1) Klassische bzw. Operante Konditionierung (2) Mere-Exposure-Effekt (3) Interne menschliche Zustände und externe Merkmale der Persuasionssituation (4) Modelllernen (5) Kognitive Reaktion (6) Zwei-Prozess-Modelle der Persuasion (7) Zusammenfassung bb) Übertragung der Erkenntnisse zur Einstellungsänderung auf die Symbolkonfrontation (1) Kopplung von Konfrontationssituation und Umweltreiz als Voraussetzungen der Konditionierung (2) Geringe Bedeutung des Mere-Exposure-Effekts bei komplexen Einstellungen (3) Geringe Ergiebigkeit der Grundsätze zur heuristischen Verarbeitung (a) Der interpretationsabhängige appellative Charakter von Symbolen als möglicher Ausgangspunkt einer Botschaftsübermittlung (b) Einstellungsänderung durch heuristische Verarbeitung des Appels nur begrenzt möglich (4) Die Vorbildperson als zur Konfrontationssituation hinzutretende Voraussetzung des Modelllernens (5) Aktives und eigengesteuertes Denken als Voraussetzung der kognitiven Reaktion cc) Änderung religiöser Einstellungen als Produkt der Konfrontation mit religiösen Symbolen (1) Der religiöse Glaube als innere Einstellung (a) Glaubensbegriff aus der Sicht der Psychologie und Soziologie bzw. verwandter Wissenschaften (b) Glaubensbegriff in der Theologie (c) Der Glaube in der verfassungsrechtlichen Literatur (2) A- bzw. anti-religiöse Haltungen als innere Einstellungen (3) Änderung religiöser Einstellungen (a) Entstehung einer religiösen Einstellung (aa) Lernbarkeit religiöser Einstellungen α) Fremdsozialisation β) Selbstsozialisation γ) Die Bekehrung als nur scheinbarer Ausnahmefall (bb) Lehrbarkeit religiöser Einstellungen (cc) Zusammenfassung (b) Identität zwischen den Prozessen zur Änderung religiöser Einstellungen und zur Änderung sonstiger innerer Einstellungen (4) Allgemeine Erkenntnisse zur Einstellungsänderung durch die Symbolkonfrontation übertragbar auf die Änderung religiöser Einstellungen d) Erkennbarkeit innerer Einstellungen als Voraussetzung einer rechtlichen Bewertung 3. Sonstige Wirkungen der Symbolkonfrontation a) Handlungszwang durch die Symbolkonfrontation b) Herabsetzung durch die Symbolkonfrontation III. Ausblick zur Einordnung in die grundrechtliche Prüfung D. Identifizierung relevanter Schutzbereiche anhand der tatsächlichen Wirkungen der Konfrontation mit religiösen Symbolen I. Subjektiver Maßstab als Ausgangspunkt zur Bestimmung des religiösen Charakters eines Symbols II. Vorauswahl potentiell relevanter Grundrechte 1. Emotionen als Konfrontationswirkung 2. Einstellungsänderungen als Konfrontationswirkung 3. Sonstige Wirkungen der Konfrontationssituation III. Grundrechtlicher Schutz vor Emotionen 1. Die emotionale Integrität als grundrechtliches Schutzgut 2. Grundrechtliche Anknüpfungspunkte für einen Schutz der emotionalen Integrität a) Regelmäßig kein Schutz durch die Menschenwürdegarantie b) Kein Schutz durch die Religionsfreiheit aa) Kein Schutz nach dem Wortlaut und aus der Entstehungsgeschichte bb) Kein Schutz aus systematischer Sicht cc) Kein Schutz nach dem Sinn und Zweck c) Schutz durch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aa) Schutz der menschliche Psyche nur bei Vergleichbarkeit der Einwirkung mit körperlichen Beeinträchtigungen (1) Regelmäßig keine Vergleichbarkeit konfrontationsbedingter Emotionen mit körperlichen Beeinträchtigungen (2) Keine Erweiterung des Schutzes auf das psychische Wohlbefinden bb) Eröffnung des Schutzbereichs im Fall der Symbolkonfrontation aufgrund nicht auszuschließender mit körperlichen Einwirkungen vergleichbarer Beeinträchtigungen im Einzelfall d) Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf Schutz der selbstbestimmten Persönlichkeitsentfaltung aa) Regelmäßig keine Hemmung der selbstbestimmten Persönlichkeitsentfaltung durch konfrontationsbedingte Emotionen bb) Eröffnung des Schutzbereichs im Fall der Symbolkonfrontation aufgrund nicht auszuschließender entfaltungshemmender Wirkungen im Einzelfall 3. Fazit: Schutz der emotionalen Integrität nur im Fall spezieller Auswirkungen des emotionsauslösenden Faktors IV. Grundrechtlicher Schutz vor Einstellungsänderungen 1. Regelmäßig kein Schutz durch die Menschenwürdegarantie 2. Schutz durch die Glaubensfreiheit a) Die Glaubensfreiheit als Strukturelement der Religionsfreiheit b) Das Schutzgut der Glaubensfreiheit aa) Selbstbestimmung in Fragen religiöser Einstellungen als Zweck der Glaubensfreiheit (1) Entstehungs- und Erhaltungsprozesse religiöser Einstellungen als Anknüpfungspunkt der Selbstbestimmung (2) Kein vorrangiger Schutz durch ein Grundrecht auf innere Geistesfreiheit bb) Selbstbestimmung bei der Bildung und Erhaltung religiöser Einstellungen in tatsächlicher Hinsicht (1) Der freie Wille als Instrument menschlicher Selbstbestimmung (a) Kein unbedingt freier Wille (b) Der bedingt freie Wille als Lösungsansatz (2) Bedeutung des bedingten Willens bei der Bildung und Erhaltung religiöser Einstellungen (a) Der Wille im Hinblick auf die verschiedenen Einstellungskomponenten (b) Die affektive Komponente der religiösen Einstellung als Einfallstor der Willensbeeinflussung (c) Erforderlichkeit einer Differenzierung zwischen den affektiven und kognitiven Wirkungen eines Einflusses auf Eingriffsebene (3) Die Auswahlfreiheit hinsichtlich religiöser Informationen als zur Willensfreiheit zählendes Element (a) Kein Schutz vor der bloßen Kenntnisnahme der Information im öffentlichem Raum (b) Kein Schutz vor der bloßen Kenntnisnahme der Information in staatlichen Einrichtungen (c) Schutz vor dem Zwang zur gedanklichen Auseinandersetzung mit der Information (aa) Kein Zwang bei bestehender Möglichkeit zum geistigen Ausweichen (bb) Kognitive Prozesse ebenfalls potentielle Anknüpfungspunkte von Willensfreiheitsverkürzungen im Fall eines gedanklichen Zwangs cc) Die Willensfreiheit in Fragen religiöser Einstellungen als Schutzgut der Glaubensfreiheit (1) Aufspaltung der Willensfreiheit in die Auswahlfreiheit und die Willensfreiheit im engeren Sinne (2) Erforderlichkeit eines religiösen Bezugs der Willensprozesse zur Abgrenzung der Glaubensfreiheit von sonstigen Grundrechten dd) Die Abgrenzung zwischen positiver und negativer Glaubensfreiheit ee) Fazit: Eröffnung des Schutzbereichs der Glaubensfreiheit im Fall der Konfrontation mit einstellungsändernden Symbolen 3. Schutz durch das elterliche Recht zur religiösen Erziehung 4. Schutz vor Einstellungsänderungen durch die Informationsfreiheit a) Die Informationsfreiheit als der Glaubensfreiheit strukturell ähnliches Grundrecht b) Bestimmung des Schutzbereichs der Informationsfreiheit in Abweichung zum herrschenden Verständnis c) Fazit: Eröffnung des Schutzbereichs der Informationsfreiheit durch die Konfrontation mit einstellungsändernden religiösen Symbolen 5. Schutz vor Einstellungsänderungen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf Schutz der selbstbestimmten Persönlichkeitsentfaltung V. Grundrechtlicher Schutz vor sonstigen Wirkungen der Symbolkonfrontation 1. Schutz durch die negative Bekenntnisfreiheit a) Kein Schutz vor dem äußeren Eindruck der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bekenntnis b) Zwang zur Preisgabe des Bekenntnisses durch die Symbolkonfrontation c) Fazit: Eröffnung des Schutzbereichs der Bekenntnisfreiheit durch die Symbolkonfrontation 2. Schutz durch die negative Religionsausübungsfreiheit a) Inhalte der negativen Religionsausübungsfreiheit und Bezug zur Symbolkonfrontation aa) Schutz vor Zwang zu religiösen Handlungen durch die negative Religionsausübungsfreiheit bb) Regelmäßig kein Zwang zu religiösen Handlungen durch die Konfrontationssituation (1) Trennung von dem bloßem Anblick und der Verwendung des Symbols (2) Religiöse Prägung sonstiger Handlungen durch die Symbolkonfrontation nur bei besonderer Präsenz des religiösen Symbols (3) Kein Zwang durch den Anblick eines menschlichen Symbolträgers b) Fazit: Eröffnung des Schutzbereichs der negativen Religionsausübungsfreiheit durch die Symbolkonfrontation 3. Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf Schutz der persönlichen Ehre a) Schutz vor Herabsetzung als Element des Ehrenschutzes b) Die Konfrontation mit religiösen Symbolen als Herabsetzung des Symbolbetrachters aa) Etwaige staatliche Bevorzugung einer Religion keine Herabsetzung bb) Herabsetzung durch den Symbolinhalt nur unter besonderen Voraussetzungen (1) Keine Herabsetzung allein wegen des religiösen Inhalt eines Symbols (2) Erforderlichkeit einer plausiblen Darstellung des herabwürdigenden Inhalts sowie einer konkreten Betroffenheit zur Feststellung der Herabsetzung cc) Fazit: Eröffnung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts auf Schutz der persönlichen Ehre 4. Kein Schutz durch ein subjektives Recht auf staatliche Neutralität VI. Zusammenfassung E. Eingriffe in die grundrechtlichen Schutzbereiche durch die tatsächlichen Wirkungen der Symbolkonfrontation I. Ausgangssituation II. Dogmatische Vorüberlegungen zur Symbolkonfrontation 1. Terminologie 2. Kein Eingriff nach dem klassischen Eingriffsbegriff 3. Die Symbolkonfrontation im Kontext des erweiterten Eingriffsbegriffs a) Inhalte des erweiterten Eingriffsbegriffs aa) Kausalität als Verknüpfung zwischen staatlichem Akt und der Freiheitsverkürzung bb) Unzulänglichkeit einzelner Merkmale der klassischen Eingriffsbegriffs als Zurechnungskriterien cc) Der Schutzzweck des im Einzelfall betroffenen Grundrechts dd) Staatliche Verantwortung für die Freiheitsverkürzung ee) Anforderungen an die Grundrechtsverkürzung (1) Bagatellvorbehalt (2) Grundrechtsgefährdung als Grundrechtsverkürzung b) Allgemeine Definition des erweiterten Eingriffsbegriffs c) Eingriffsbezogene Probleme der Symbolkonfrontation aa) Das Problemfeld der Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten bb) Das Problemfeld der Zurechnung III. Grundrechtseingriffe durch die Symbolkonfrontation 1. Durch die emotionsauslösenden Symbolkonfrontation betroffene Grundrechte a) Keine Verletzung der Menschenwürde b) Kein Eingriff in die Religionsfreiheit c) Eingriff in die körperliche Unversehrtheit aa) Verkürzung des Grundrechts auf körperlichen Unversehrtheit durch die emotionsauslösende Konfrontation (1) Notwendigkeit einer psychischen Erkrankung bzw. mit physischen Erkrankungen vergleichbarer Wirkungen (2) Keine Gleichstellung der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit mit einer vollendeten Freiheitsverkürzung . bb) Zurechnung einer feststehenden Freiheitsverkürzung zum Staat (1) Das aufgrund staatlicher Anordnung angebrachte Symbol (a) Finales oder äquivalent kausales Handeln als Kriterien im Fall einer staatlicher Alleinverursachung der Freiheitsverkürzung (b) Staatliche Nebenverursachung statt staatlicher Alleinverursachung im Fall der Symbolkonfrontation (c) Regelmäßige Unterbrechung des Kausalzusammenhangs aufgrund eines wertungsmäßig besonders bedeutsamen Beitrages des Bürgers zu der Freiheitsverkürzung (2) Das von Staatsbediensteten getragene Symbol (a) Die Konfrontation als abwehrrechtliche Problematik oder als Gegenstand einer Schutzpflicht (b) Bedeutung der Grundrechtsträgereigenschaft von Staatsbediensteten für die Charakterisierung der Konfrontation (aa) Die Grundrechtsberechtigung der Staatsbediensteten als Abgrenzungskriterium (bb) Kein Eingriff durch die staatliche Duldung des Symboltragens α) Keine Begründung der Zurechnung durch die Konvergenztheorie β) Keine zurechnungsbegründende Funktion der Duldung aufgrund einer vorgelagerten Eingriffshandlung (cc) Exkurs: Konfliktlösung über staatliche Schutzpflichten (3) Das von Mitbürgern getragene Symbol (4) Das von Staatsbediensteten oder Mitbürgern angebrachte Symbol cc) Fazit: Kein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit d) Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht e) Zusammenfassung 2. Betroffene Grundrechte bei der einstellungsändernden Symbolkonfrontation a) Regelmäßig keine Verletzung der Menschenwürde durch die Konfrontationssituation b) Eingriff in die Glaubensfreiheit aa) Freiheitsverkürzung durch die Konfrontation mit religiösen Symbolen (1) Verkürzung der Willensfreiheit im engeren Sinne durch einstellungsändernde Prozesse (a) Keine Freiheitsverkürzung durch gedankenanregende Prozesse (b) Verkürzungen der Willensfreiheit durch affektiv wirkende Prozesse (aa) Niederschlag der Konditionierung in der religiösen Einstellung allenfalls bei extremen Umweltreizen (bb) Keine relevante Verkürzung des freien Willens durch den Mere-Exposure-Effekt (cc) Verkürzung des freien Willens durch das Modelllernen nur im Fall einer stark emotional geprägten Beziehung zwischen Betrachter und Modellperson (2) Verkürzung der Auswahlfreiheit durch einstellungsändernde Prozesse regelmäßig nur bei auffälligen Symbolen (3) Die eingriffsgleiche Grundrechtsgefährdung als Lösung für tatsächliche Schwierigkeiten bei der Prognose des Kausalverlaufs (a) Drohende Verkürzung der Willensfreiheit im engeren Sinne nur ausnahmsweise eingriffsgleiche Grundrechtsgefährdung (b) Drohende Verkürzung der Auswahlfreiheit nur ausnahmsweise eingriffsgleiche Grundrechtsgefährdung bb) Zurechnung möglicher Verkürzungen der Willensfreiheit (1) Zurechnung im Fall staatlich angeordneter Symbole möglich (2) Keine Zurechnung im Fall der von Staatsbediensteten und Mitbürgern getragenen und angebrachten Symbole cc) Zusammenfassung c) Eingriff in das elterliche Recht zur religiösen Erziehung aa) Eingriff durch Verkürzung der Willensfreiheit im engeren Sinne des Kindes bb) Eingriff durch Verkürzung der Auswahlfreiheit des Kindes d) Eingriff in die Informationsfreiheit e) Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht 3. Sonstige durch die Konfrontation betroffene Grundrechte a) Eingriff in die negative Bekenntnisfreiheit nur bei rechtlicher Widerspruchsmöglichkeit oder faktischem Zwang zum Widerspruch b) Eingriff in die negative Religionsausübungsfreiheit aa) Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit regelmäßig nur bei besonderer Präsenz staatlich angeordneter Symbole bb) Rückgriff auf die Figur der Grundrechtsgefährdung nicht erforderlich c) Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf Schutz der persönlichen Ehre nur bei konkreter Betroffenheit von herabsetzenden Inhalten d) Verletzung der Menschenwürde durch die Konfrontationssituation nur im Fall staatlich bezweckter Erniedrigung IV. Ergebnis F. Überblick zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung festgestellter Grundrechtseingriffe und zur Reichweite grundrechtlicher Schutzpflichten I. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung konfrontationsbedingter Eingriffe 1. Erforderlichkeit einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage 2. Rechtfertigung nur aufgrund verfassungsrechtlicher Befugnisse des Staates a) Bestehen eines Grundrechtskonflikts b) Sonstige verfassungsrechtliche Befugnisse des Staates 3. Regelmäßig keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung konfrontationsbedingter Grundrechtseingriffe II. Inhalt konfrontationsbedingter grundrechtlicher Schutzpflichten 1. Staatliche Schutzpflicht aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit a) Inhalt einer staatlichen Schutzpflicht im Fall der von Mitbürgern getragenen Symbole b) Inhalt einer staatlichen Schutzpflicht im Fall der von Staatsbediensteten getragenen Symbole c) Inhalt einer staatlichen Schutzpflicht im Fall der von Mitbürgern angebrachten Symbole d) Zusammenfassung 2. Staatliche Schutzpflicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht 3. Staatliche Schutzpflicht aus der Glaubensfreiheit a) Inhalt einer staatlichen Schutzpflicht im Fall der von Mitbürgern getragenen Symbole b) Staatliche Handlungspflicht im Fall symboltragender Staatsbediensteter aa) Schutzpflicht im Fall der konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen bb) Schutzpflicht im Fall der bloß abstrakten Gefährdung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtung cc) Schutzpflicht im Fall der gezielten Verkürzung der Glaubensfreiheit durch Staatsbedienstete c) Umfang einer staatlichen Schutzpflicht im Fall eines von Mitbürgern angebrachten Symbols d) Zusammenfassung 4. Staatliche Pflicht zum Schutz des elterlichen Erziehungsrechts aus der grundrechtlichen Schutzpflicht bzw. aus dem Ordnungs- und Ausgestaltungsauftrag des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG 5. Staatliche Schutzpflicht aus der Informationsfreiheit 6. Staatliche Schutzpflicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht 7. Staatliche Schutzpflicht aus der negativen Bekenntnisfreiheit 8. Staatliche Schutzpflicht aus der negativen Religionsausübungsfreiheit 9. Staatliche Schutzpflicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf Schutz der persönlichen Ehre durch die Symbolkonfrontation 10. Zusammenfassung zum Inhalt konfrontationsbedingter grundrechtlicher Schutzpflichten III. Ergebnisse G. Zusammenfassung Literaturverzeichnis Stichwortverzeichnis Long description: Auch zwanzig Jahre nach dem "Kruzifixbeschluss" hat die Frage nach der Zulässigkeit religiöser Symbole in staatlichen Einrichtungen nicht an Aktualität verloren. Unzureichend geklärt ist allerdings bislang, wie sich die Konfrontation mit einem getragenen oder angebrachten Symbol in tatsächlicher Hinsicht auf den Symbolbetrachter auswirkt. Für die Grundrechtsrelevanz der Konfrontationssituation ist dieser Aspekt jedoch entscheidend. Eine tragfähige rechtliche Bewertung muss deshalb auch sozial- und religionspsychologische Erkenntnisse berücksichtigen und diese in den grundrechtlichen Kontext stellen. Das erfordert eine besondere Ausdifferenzierung der grundrechtlichen Schutzbereiche sowie eine entsprechend abgestufte Subsumtion auf der Eingriffsebene. Mit diesem Ansatz kann Sarah Röhrig fundierte Aussagen über die Zulässigkeit religiöser Symbole in staatlichen Einrichtungen aus grundrechtlicher Perspektive treffen Long description: Even 20 years after the German Federal Constitutional Court's "crucifix decision", the question of whether religious symbols should be allowed in state facilities is still a contentious one. Their admissibility depends on whether the fundamental rights of whoever is confronted by such a symbol are encroached. Sarah Röhrig contends that proper legal assessment of the matter demands a thorough understanding of the actual effects triggered by the confrontation. To that end, she places socio-psychological and religious-psychological research results in the context of fundamental rights
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