وبلاگ بلیان

Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst? : Missbrauch von Zeichen nach § 132a StGB und §§ 124 ff. OWiG: Zeichenunfug oder sanktionswürdiges Delikt.

معرفی کتاب «Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst? : Missbrauch von Zeichen nach § 132a StGB und §§ 124 ff. OWiG: Zeichenunfug oder sanktionswürdiges Delikt.» نوشتهٔ Bottke, Wilfried، منتشرشده توسط نشر Duncker & Humblot GmbH در سال 2004. این کتاب در فرمت pdf، زبان آلمانی ارائه شده است.

Der "Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen" ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich?Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein "verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung". Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt. Main description: Der "Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen" ist nach Paragraphen 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ist nach Paragraph 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des Paragraph 132a I StGB dasselbe? Oder hat Paragraph 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt Paragraph 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich? -- Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in Paragraph 132a StGB beschriebene Delikt ist kein "verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung". Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt Hauptbeschreibung Der ""Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen"" ist nach 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der ""Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen"" ist nach 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des 132a I StGB dasselbe? Oder hat 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlich
دانلود کتاب Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst? : Missbrauch von Zeichen nach § 132a StGB und §§ 124 ff. OWiG: Zeichenunfug oder sanktionswürdiges Delikt.