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Festgabe für Rudolf von Gneist zum Doktorjubiläum am XX. November MDCCCLXXXVIII

معرفی کتاب «Festgabe für Rudolf von Gneist zum Doktorjubiläum am XX. November MDCCCLXXXVIII» نوشتهٔ Heinrich Brunner, Ernst Eck, Levin Goldschmidt, Otto Gradenwitz, Bernhard Hübler, Leonard Jacobi, Josef Kohler, Alfred Pernice, Karl Zeumer (auth.)، منتشرشده توسط نشر Springer-Verlag Berlin Heidelberg در سال 1974. این کتاب در فرمت pdf، زبان آلمانی ارائه شده است.

A. O. IV 69. 2) Z. f. KR. XXII 148. 10) Siehe die Beispiele des Bai uz e in Lib. diurnus a. O. 11) Marculf I, 4. 12) Pard essu s, Dipl. No. 433. Die Geschichte der abendländischen Krönungen ermangelte bis III die neueste Zeit der vollen Klarheit, weil man sie allzuhäufig mit der Salbung confundirte, eine Verwirrung, von der sich Weiland III anerkennenswerther Weise freigehalten hat. Die Salbung auf alt jüdisches Vorbild zurückgehend ist kirchlichen Ursprungs und von Hause aus ein Monopol der Geistlichkeit. Die Krönung stammt aus Byzanz. Sie kommt daselbst in einer kirchlichen und in einer rein weltlichen Form vor. Entweder krönt nämlich der Patriarch von Constantinopel den Kaiser oder aber der Kaiser selbst krönt zum Mitregenten und Nachfolger. Eine Krönung durch die Hand des Patriarchen lässt sich zuerst im Jahre 457 bei Leo r. nachweisen. Nachmals wurde u. A. Justin 519 vom Patriarchen, dann 525 vom römischen Pabste gekrönt. Wie bereits MaskelP) und Döllinger lO ) bemerkten, war eine Salbung mit der kirchlichen Krönung nicht verbunden. Den deutlichen Beweis liefern die Schilderungen des byzantinischen Krönungsactes bei Corippus, In lau dem J ustini und bei Constantinus Porphyrogenitus, De cerimoniis I, 91 ff. Unbeachtet blieb bisher als massgebendes Vorbild fränkischer Vorgänge der weltliche Krönungsact der Byzantiner, welcher gleichfalls ohne Salbung erfolgte. Constantinus Porphyrogenitus beginnt, nachdem er die Krönung des Anastasius durch den Patriarchen, dann die nach gleichem Ritus erfolgte Krönung Justins behandelt hatte, in I, 94 ein neues Kapitel mit den Worten: dvayxatov EvoftErtaftw flmtv, önw~ lW~ (Jartl).fv~ vna (JarttUw~ ylvHat. Er schildert dann, wie Leo I. 473 seinen Enkel den jüngeren Leo krönte und wie J ustinian von Justin die Krone empfing. In II, 27 wird dann noch erzählt, wie Heraclius seinen Sohn vom Cäsar zum (Jartt).fv~ erhob. Von Tiberius wissen wir aus anderer Quelle, dass er kurz vor seinem Tode 582 den Mauricius krönte 11). Pippin ist als der erste Frankenkönig gesalbt worden. Von einer Krönung Pippins wird nichts berichtet. Die erste sicher bezeugte Krönung eines Karolingers ist die Kaiserkrönung Karls des Grossen. Was von Krönungen seiner Söhne aus dem Jahre 781 erzählt wird, stammt aus Nachrichten des neunten Jahrhunderts, welche die Krö-9) Monumenta ritualia ecclesiae anglicanae II, p. IV. 10) Kaiserthum Rarls des Grossen, Münchener historisches Jahrb. VI 363. 11) Ranke, Weltgeschichte IV, 2, S. 154. 'V endung der Savigny'schcn For1l1ulirung sie nicht sowohl verbessert, als zurücknimmt•, -allerdings die zu enge Savigny'sche Formel, nicht den intuitiv richtigen Kern der Savigny'sehen Lehre. 12) A. a. O. S. 113 ff. S. auch Strohal S. 9-12. 201 li. 13) S. auch Brunner S. 114 Note 1. ') ~nch d0r An"gahe Yiollet's IT p. 257 f. Front Matter....Pages i-iii Das Constitutum Constantini....Pages 1-35 Der älteste Text des Constitutum Constantini....Pages 37-60 Studien zum Besitzrecht....Pages 61-97 Formelle Gesetze im römischen Rechte....Pages 99-135 Ueber die Ersatzpflicht des Gläubigers aus unrechtmässiger Mobiliar-Zwangsvollstreckung....Pages 137-181 Ueber das Collationsrecht in den französischen Coutumes....Pages 183-218 Die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen im Gebiet des Preussischen Allgemeinen Landrechts....Pages 219-250 Das gesetzliche Pfand- und Vorzugsrecht des Vermiethers in seiner Anwendbarkeit auf die unpfändbaren Sachen....Pages 251-278 Zwangsvollstreckung und Urtheilssicherung....Pages 279-304
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