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Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 : Kommentar nebst Senatsgesetz, Gesetz über Verwaltungsbehörden, Verhältnisgesetz, Polizeiverwaltungsgesetz, Richterwahlgesetz, Bürgerschaftswahlgesetz

معرفی کتاب «Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 : Kommentar nebst Senatsgesetz, Gesetz über Verwaltungsbehörden, Verhältnisgesetz, Polizeiverwaltungsgesetz, Richterwahlgesetz, Bürgerschaftswahlgesetz» نوشتهٔ Drexelius, Wilhelm ;Weber, Renatus، منتشرشده توسط نشر de Gruyter GmbH در سال 2013. این کتاب در فرمت pdf، زبان آلمانی ارائه شده است.

Dieser Entwurf ist in den zahlreichen Verhandlungen im Verfassungsausschuß behandelt worden, wobei als bemerkenswert hervorgehoben werden kann, daß in fast allen Punkten ohne Abstimmungen eine Einigung auf dem Wege der Aussprache erreicht worden ist. Hamburg ist vielleicht mehr als jedes andere Land traditionsgebunden und besitzt kaum Vorbilder in den Verfassungen anderer Länder. Die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen ist vor Erlaß des Grundgesetzes verabschiedet worden und daher erheblich umfangreicher als unsere Hamburger Verfassung. Natürlich kennt auch die Hamburger Verfassung die Trennung der Gewalten, die der Präsident des Senats, Bürgermeister Brauer, bei der zweiten Lesung der Verfassung als das Lebensgesetz jedes modernen Staates bezeichnet hat. Doch hier in diesem Stadtstaat, wo Gemeinde und Land eins sind, liegen alle Dinge näher beieinander, wie beispielsweise die nähere Berührung von Gesetzgebung und Verwaltung in den Verwaltungskörpern der Behörden, den sogenannten Deputationen. Andererseits kann der Senat durch ein aufschiebendes Veto bei der Gesetzgebung gewisse Funktionen einer ersten Kammer wahrnehmen. Das ist alte Übung in Hamburg und hat sich bewährt. Wenngleich die neue Hamburger Verfassung sich in vielen Punkten auf altes, bewährtes Recht stützt, konnte die Bürgerschaft in ihrer Mehrheit sich doch nicht entschließen, jede alte Hamburger Gepflogenheit wieder neu in der Verfassung zu sanktionieren. So wurde die Frage der halbamtlichen Senatoren, Senatoren, die neben ihrem Amt auch noch ihren Beruf wahrnehmen durften, zu einem Streitpunkt, über den der Verfassungsausschuß sich nicht einigen konnte, sondern die Entscheidung dem Plenum überlassen mußte. Hierbei siegte doch die Meinung, daß diese Einrichtung früherer Jahrzehnte, die sich in alten geruhsamen Zeiten bewährt haben mochte, unter den heutigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr als zweckmäßig angesehen werden könnte. So hat sich zuletzt auch der alte, zähe Kämpfer, der Abgeordnete Dr. de Chapeaurouge, der bis zur letzten Lesung mit der Verfassung in diesem Punkte nicht einverstanden war, mit der Entscheidung der Bürgerschaft abgefunden. Eine andere Entscheidung, die der Verfässungsausschuß dem Plenum überließ; weil er selber zu keiner Einigung kommen konnte, betraf das Wahlrecht. Mit großem Nachdruck wurde insbesondere von dem Abgeordneten Büll noch die reine Verhältniswahl gefordert, während die Mehrheitswahl mit dem zuletzt in Hamburg geübten Ausgleich durch Verhältniswahllisten im Verfassungsausschuß mit Mehrheit vertreten IX wurde. Auch in dieser Frage wurde erst vor der Entscheidung des Plenums durch interfraktionelle Besprechungen eine Einigimg dahingehend erzielt, daß zwar die Grundsätze für die Wähler, nicht aber das Wahlsystem in die Verfassung aufgenommen wurde. Es ist verständlich, daß in den Verhandlungen des Verfassungsausschusses auch die Fragen der Wirtschaftsentwicklung eine wichtige Rolle gespielt haben: Demokratisierung der Wirtschaft, Gemeinwirtschaft, gelenkte oder private Wirtschaft waren die Probleme bei dieser Erörterung, wobei die Meinungen der Sozialpartner, deren Vertreter zu den Verhandlungen hinzugezogen waren, aufeinanderstießen. Der Senat hatte in einem Abschnitt "Wirtschaft und Arbeit" neben einer Darstellung der unbestrittenen Aufgaben Hamburgs als Welt-und Hafenstadt in Anlehnung an Artikel 15 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auch Vorschläge gemacht für die Überführung von Wirtschaftsunternehmungen in Gemeineigentum und die Mitwirkung der Arbeitnehmer in Wirtschaftsbetrieben. Diese Vorschläge waren für die Gewerkschaften -vertreten durch den Abgeordneten Steinfei dt -nicht weitgehend genug, während sie von der Gegenseite grundsätzlich abgelehnt wurden. Nach langen Beratungen, in denen besonders geltend gemacht wurde, daß in dem engen Räume Hamburgs wohl kaum große Vergesellschaftungspläne durchgeführt werden könnten und auf dem Gebiete des Wirtschafts-und Sozialrechts der Bund die Gesetzgebung bereits an sich gezogen habe und noch weiterhin an sich ziehen werde, so daß Bestimmungen in der Hamburger Verfassung kaum praktische Bedeutung,' sondern nur optischen Wert haben würden, einigte man sich in den letzten interfraktionellen Verhandlungen auf eine Präambel. Sie betont die alte, aus Geschichte und Lage sich ergebende besondere Aufgabe Hamburgs gegenüber dem deutschen Volke, bekennt sich aber auch zu der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Gleichberechtigung, die zur politischen und wirtschaftlichen Demokratie führt. In diesem Geiste wurden auch die letzten Verhandlungen zwischen den Parteien geführt. Sie hatten das Ergebnis, daß am 4. Juni 1952 die Hamburger Verfassimg fast einstimmig (gegen drei kommunistische Stimmen) angenommen wurde. Damit erledigte sich auch die Frage nach einer endgültigen Sanktion durch einen Volksentscheid. Nun ist die Verfassung in Kraft und es gilt, sie mit lebendigem Geist zu erfüllen. Für ihre Anwendung und Auslegung ist der Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Es ist deshalb wichtig, daß der Wille des Gesetzgebers nicht nur in der Formulierung der Verfassungsartikel klar zum Ausdruck kommt. Es darf angenommen werden, daß in dieser Verfassung Widersprüche zwischen gesetzgeberischem Willen und seinem χ sprachlichen Ausdruck nicht auftreten, da nach Verabschiedung des sachlichen Inhalts eine Prüfung durch juristisch und sprachlich besonders versierte Mitbürger erfolgt ist. Dennoch bedarf auch diese Verfassung, wie jede andere, einer Erläuterung und Auslegung. Es ist deshalb erfreulich, daß zur Abfassung eines Kommentars die beiden Herren sich vereinigt haben, die dazu die besondere Eignung und Kompetenz besitzen. Senatssyndicus Dr. Wilhelm Drexelius ist als Senatsreferent der Verfasser der Senatsentwürfe und hat als Vertreter des Senats an den Sitzungen des Verfassungsausschusses entscheidend Anteil an den Ergebnissen der Beratung. Rechtsanwalt Dr. Renatus Weber hat in der letzten Wahlperiode im gleichen Ausschuß als Schriftführer und Berichterstatter hervorragend mitgewirkt. Die Deutung der Verfassung durch diese Herren, die aus der lebendigen Mitarbeit erfolgt, erscheint mir wertvoller, als wenn später andere Juristen nur mit der Schärfe ihrer Logik ihre Auslegung mehr aus dem Buchstaben als aus dem Leben folgern. Ich bin vor Jahren als Laienrichter im Oberverwaltungsgericht von einem hohen Richter darüber belehrt worden, daß noch wichtiger als eine richtige, eine konstante Rechtsanwendung sei. In diesem Falle bin ich der festen Überzeugung, daß die Auslegung der beiden Herren Kommentatoren die richtige ist und deshalb ihr Kommentar verdient, konstantes Recht in der Anwendung unserer Verfassimg zu werden. Die Bürgerschaft wird selbst alsbald diesen Kommentar brauchen, so bei Schaffung der Gesetze, die durch die Verfassimg notwendig werden (Verfassungsgericht), und besonders bei der Neugestaltung ihrer Geschäftsordnung, die in manchen Punkten der neuen Verfassung angepaßt werden muß. Wir können dankbar sein, daß die Verfasser gleich nach Abschluß der Verfassungsberatungen ihre Arbeit aufgenommen haben, so daß die Verfassung mit diesem Kommentar bald in die Hände aller gegeben werden kann, die in Politik, Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Hamburgs tätig sind oder tätig sein werden. Es wäre zu wünschen, daß darüber hinaus die Kenntnis unserer Verfassimg in immer weitere Kreise der Bevölkerung dringt, das Interesse weckt, am öffentlichen Leben teilzunehmen und so der Geist lebendig wird, der in der Präambel unserer Verfassung zum Ausdruck kommt. XI Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 6. Juni 1952 (GVB1. S. 117) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat als Welthafenstadt eine ihr durch Geschichte und Lage zugewiesene, besondere Aufgabe gegenüber dem deutschen Volke zu erfüllen. Sie will im Geiste des Friedens eine Mittlerin zwischen allen Erdteilen und Völkern der Welt sein. Durch Förderung und Lenkung befähigt sie ihre Wirtschaft zur Erfüllung dieser Aufgaben und zur Deckung des wirtschaftlichen Bedarfs aller. Auch Freiheit des Wettbewerbs und genossenschaftliche Selbsthilfe sollen diesem Ziele dienen. Jedermann hat die sittliche Pflicht, für das Wohl des Ganzen zu wirken. Die Allgemeinheit hilft in Fällen der Not den wirtschaftlich Schwachen und ist bestrebt, den Aufstieg der Tüchtigen zu fördern. Die Arbeitskraft steht unter dem Schutze des Staates. Um die politische, soziale und wirtschaftliche Gleichberechtigung zu verwirklichen, verbindet sich die politische Demokratie mit den Ideen der wirtschaftlichen Demokratie. In diesem Geiste gibt sich die Freie und Hansestadt Hamburg durch ihre Bürgerschaft diese Verfassung.

Amongst the several poetical passages appearing in the so-called Alexander Romance, the one concerning the capture of Thebes and the dramatic contraposition between Alexander and Ismenias the flute-player stands out for its frequent erudite references to mythology, for its unusually sublime language, and, unfortunately, for its very corrupted text. This volume contains a new critical edition of the poem extensively exploiting the ancient Syriac and Armenian translations, as well as a full commentary and a thorough introduction dealing, among other, with the deep relations between this enigmatic text and late imperial-age poetry.

Inhalt Abkürzungen Vorwort Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg I. Die staatlichen Grundlagen II. Die Bürgerschaft III. Der Senat IV. Die Gesetzgebung V. Die Verwaltung VI. Die Rechtsprechung VII. Haushalt- und Finanzwesen VIII. Schluß- und Übergangsbestimmungen Senatsgesetz Gesetz über Verwaltungsbehörden Gesetz, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege vom 23. April 1879 Gesetz über die Polizeiverwaltung Richterwahlgesetz Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft Sachverzeichnis Übersichtstafel über die Gliederung der hamburgischen Verwaltung
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