Die Rechtsprechung des Königlichen Ober-Tribunals und des Königlichen Ober-Appellations-Gerichts in Straf-Sachen: Band 6
معرفی کتاب «Die Rechtsprechung des Königlichen Ober-Tribunals und des Königlichen Ober-Appellations-Gerichts in Straf-Sachen: Band 6» نوشتهٔ Oppenhoff, F. C. (editor)، منتشرشده توسط نشر Georg Andreas Reimer Verlag در سال 2018. این کتاب در فرمت pdf، زبان آلمانی ارائه شده است.
Ein mit der Behändigung eines Steuerzettels an den Steuerpflichtigen beauftragter Magistratsbote ist ein Vollstreckungsbeamter im Sinne des § 89 StGB.s. StGB. §89 [vgl. dort n. 18; RdOTr 4. ©.504]. Erk. (3. II.) v. IG. März 1865 c. Schridder (29. n. Cr.). Schr. hatte sich dem Magistratsboten D. mit Gewalt widersetzt, als dieser ihm einen für ihn bestimmten Kommnnalsteuerzettel über brachte nnd die Unterschrift sowie die Rückgabe des BehändlgungSlcheines verlangte. Aus § 89 StGB, bestraft, rügte er im Wege der NB., daß D., weil nur mit der Ueberbringung eines Steucrzettels beauftragt, ebensowenig wie der eine» Brief bestellende PostbriestrLger, als VollstreckungSbeamter anzusehen sei Zurückweisung. Gründe: 1. Kuppelei. -Eignes Kind. -Bescholtenheit. 2. Oeffentlichkeit. -Ausschließung. -Urtheils-Berkiindung. 1. Die Strafbarkeit der Kuppelei des eigenen Antr. des GS«.«: gleicht. [18. -3.) Konnexität. -Verweisung vor ein anderes Gericht. Eine bei einem zuständigen Gerichte anhän gige Untersuchungssache kann nicht wegen Kon nexität mit einer anderen Sache vor das mit die ser befaßte Gericht verwiesen werden, wenn diese letztere Sache bereits rechtskräftig abgeurtheilt ist. Ges. v. 3. Mai 1852 Artt. 4. 3. [vgl. dort n. 15]. Beschl. (I.) v. 17. März 1865 c. Wahry (69.B. i. Cr.). Das KG. zu G. hatte beim OTr. beantragt, eine bei ihm an hängige Unlersuchungssache gegen W. au da« StG. zu B zu verweisen, weil W. dort wegen eines andern Vergehens in Untersuchung und in Hast sei. Da sich indessen ergab, daß diese letztere Sache bereits durch rechtskräftig gewordene Verurtheilnng de« W. erledigt sei, so lehnte das OTr. lenen Antrag ab, "weil unter diesen Umständen eine Verweisung der dort (in G.) schwebenden Unterluchnngssache an das StG. zu B. nach Art. 4 des Ges.s v 3. Mai 1852 nicht mehr erfolgen könne." Antr des GStA.s: gleicht [47 -3.] [23. M«rz 1865.] Chausseehebestelle. -Umfahren. -Dolus. DaS Umfahren einer Chausseehebestelle ist nur dann strafbar, wenn nachgewiesen ist, daß eS geschah, um sich der Zahlung deS Chausseegeldes zu entziehen.
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Einführung in die Grundarten sowie Gesamtschau der Probleme der Volkswirtschaftslehre für Studienanfänger wie für Examenskandidaten.