Die Haftung für culpa in contrahendo im IPR und IZVR.
معرفی کتاب «Die Haftung für culpa in contrahendo im IPR und IZVR.» نوشتهٔ Henk, Alexander، منتشرشده توسط نشر Duncker & Humblot GmbH در سال 2007. این کتاب در فرمت pdf، زبان آلمانی ارائه شده است.
Gegenstand dieser Arbeit ist die Frage, wie die Haftung für culpa in contrahendo (c.i.c.) im IPR und IZVR zu qualifizieren ist. Die Lösung des Problems der Qualifikation dieses Rechtsinstituts ist wegen dessen dogmatischer »Zwitterstellung« zwischen vertraglicher und deliktischer Verantwortung seit langem umstritten. Aufgrund der Verordnungsvorschläge der EU-Kommission für das auf vertragliche bzw. außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (»Rom I« und »Rom II«) sowie im prozessualen Bereich aufgrund der »Tacconi«-Entscheidung des EuGH hat das Problem in der jüngsten Vergangenheit wieder an Aktualität gewonnen.Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die verschiedenen Fallgruppen der c.i.c. unterschiedlich anzuknüpfen sind. Dabei vertritt er die These, dass eine vertragliche Qualifikation von Schuldverhältnissen nicht nur bei einer freiwillig eingegangenen Selbstverpflichtung in Betracht kommt, sondern auch eine Ausdehnung auf gesetzliche, vorvertragliche Schuldverhältnisse geboten ist, die in einem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang mit dem (geplanten) Vertrag stehen und selbst ein vertragsähnliches Näheverhältnis darstellen. Main description: Gegenstand dieser Arbeit ist die Frage, wie die Haftung für culpa in contrahendo (c.i.c.) im IPR und IZVR zu qualifizieren ist. Die Lösung des Problems der Qualifikation dieses Rechtsinstituts ist wegen dessen dogmatischer "Zwitterstellung" zwischen vertraglicher und deliktischer Verantwortung seit langem umstritten. Aufgrund der Verordnungsvorschläge der EU-Kommission für das auf vertragliche bzw. außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht ("Rom I" und "Rom II") sowie im prozessualen Bereich aufgrund der "Tacconi"--Entscheidung des EuGH hat das Problem in der jüngsten Vergangenheit wieder an Aktualität gewonnen. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die verschiedenen Fallgruppen der c.i.c. unterschiedlich anzuknüpfen sind. Dabei vertritt er die These, dass eine vertragliche Qualifikation von Schuldverhältnissen nicht nur bei einer freiwillig eingegangenen Selbstverpflichtung in Betracht kommt, sondern auch eine Ausdehnung auf gesetzliche, vorvertragliche Schuldverhältnisse geboten ist, die in einem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang mit dem (geplanten) Vertrag stehen und selbst ein vertragsähnliches Näheverhältnis darstellen Hauptbeschreibung Gegenstand dieser Arbeit ist die Frage, wie die Haftung für culpa in contrahendo (c.i.c.) im IPR und IZVR zu qualifizieren ist. Die Lösung des Problems der Qualifikation dieses Rechtsinstituts ist wegen dessen dogmatischer ""Zwitterstellung"" zwischen vertraglicher und deliktischer Verantwortung seit langem umstritten. Aufgrund der Verordnungsvorschläge der EU-Kommission für das auf vertragliche bzw. außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (""Rom I"" und ""Rom II"") sowie im prozessualen Bereich aufgrund der ""Tacconi""-Entscheidung des EuGH hat das Problem in d 2. Quellen des Internationalen Zivilprozessrechts und Regelung der vorvertraglichen Haftunga) Regelung der vorvertraglichen Haftung in der EuGVO; aa) Gerichtsstandsvereinbarung; bb) Ausschließliche und besondere Gerichtsstände; cc) Allgemeiner Gerichtsstand; dd) Fazit; b) Regelung der vorvertraglichen Haftung in der ZPO; aa) Gerichtsstandsvereinbarungen; bb) Ausschließliche und besondere Gerichtsstände; cc) Allgemeiner Gerichtsstand; dd) Fazit; 3. Bedeutung der Qualifikationsentscheidung im Internationalen Zivilprozessrecht; a) Auswirkung der Internationalen Zuständigkeit auf den Rechtsstreit C) Fazit2. Internationales Zivilprozessrecht; a) EuGVO; aa) Auslegung der Systembegriffe in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ/EuGVO; bb) Auslegung der Systembegriffe in Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ/EuGVO; b) ZPO; c) Fazit; III. Ergebnis; E. Abbruch von Vertragsverhandlungen; I. Qualifikation im Internationalen Privatrecht; 1. Rechtsprechung; a) LAG Frankfurt a.M. - Urteil vom 14. 3. 1951; b) LG Hamburg - Urteil vom 29. 10. 1975; c) BGH - Urteil vom 26. 7. 2004; d) Fazit; 2. Meinungsstand in der deutschen Literatur; a) Vertragsstatut; aa) Art. 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 Nr. 3, 5 EGBGB analog; bb) Akzessorische Anknüpfung B) Bedeutung der Qualifikationsentscheidung für die Zuständigkeitsprüfungaa) Prüfung der internationalen Zuständigkeit; bb) Doppelrelevante Tatsachen; cc) Folgen bei Unzuständigkeit des Gerichts; dd) Gerichtsstand kraft Sachzusammenhangs; (1) Meinungsstand; (2) Stellungnahme; III. Ergebnis; D. Anzuwendende Qualifikationsmethoden; I. Begriff und Gegenstand der Qualifikation; II. Qualifikationsmethoden; 1. Internationales Privatrecht; a) Qualifikation im deutschen Internationalen Privatrecht; b) Qualifikation im staatsvertraglichen bzw. verordnungsrechtlichen Internationalen Privatrecht 4. Verletzung von Integritätsinteressen5. Dritthaftung; a) Eigenhaftung von Vertretern und Verhandlungsgehilfen; b) Sachwalterhaftung; c) Prospekthaftung; III. Fazit; C. Die Rechtsquellen des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts sowie die Bedeutung der Qualifikation der c.i.c.; I. Internationales Privatrecht; 1. Begriff des Internationalen Privatrechts und seine Quellen; 2. Regelung der vorvertraglichen Haftung im EGBGB; 3. Bedeutung der Qualifikationsentscheidung im Internationalen Privatrecht; II. Internationales Zivilprozessrecht; 1. Begriff Vorwort; Inhaltsübersicht; Inhaltsverzeichnis; A. Einleitung; I. Vorbemerkung; II. Gang der Untersuchung; B. Die culpa in contrahendo im deutschen materiellen Recht; I. Entwicklung und Funktion der culpa in contrahendo im materiellen Recht; 1. Die Entwicklung des Rechtsinstituts der culpa in contrahendo und seine heutige Ausgestaltung; 2. Funktion der culpa in contrahendo; II. Fallgruppen der culpa in contrahendo; 1. Abbruch von Vertragsverhandlungen; 2. Herbeiführen eines unwirksamen Vertrages; 3. Herbeiführung eines nicht erwartungsgerechten Vertrages
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