معرفی کتاب «Das Verhältnis zwischen Lebensversicherung und Pflichtteil.» نوشتهٔ Frömgen, Peter، منتشرشده توسط نشر Duncker & Humblot GmbH در سال 2004. این کتاب در فرمت pdf، زبان آلمانی ارائه شده است.
Fällt eine Lebensversicherung bei einem Erbfall an, stellt sich die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter an der Lebensversicherungsleistung beteiligt ist. Das Pflichtteilsrecht dient vornehmlich der Beteiligung naher Angehöriger am Nachlaß und nur untergeordnet der Versorgung Hinterbliebener, während letzteres Ziel der Hauptzweck der Lebensversicherung ist. Die unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Rechtsinstitute bereiten Probleme bei der Einordnung der verschiedenen Lebensversicherungsformen in das System der Pflichtteilsansprüche. Beide Rechtsinstitute sind privatrechtliche Bestandteile des deutschen Hinterbliebenenversorgungssystems. Anhand der Riester-Rente und im Rechtsvergleich mit Frankreich und den Niederlanden, die beide ihre Erbrechte in den letzten Jahren reformiert haben, wird verdeutlicht, daß die öffentlich-rechtlichen Versorgungssysteme wesentlichen Einfluß auf das Verhältnis zwischen Lebensversicherung und Pflichtteil haben. Ergebnis dieser Untersuchung ist, daß das Hauptkriterium für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Lebensversicherung und Pflichtteil die anerkennenswerte Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers einer Lebensversicherungsleistung ist. Main description: Fällt eine Lebensversicherung bei einem Erbfall an, stellt sich die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter an der Lebensversicherungsleistung beteiligt ist. Das Pflichtteilsrecht dient vornehmlich der Beteiligung naher Angehöriger am Nachlaß und nur untergeordnet der Versorgung Hinterbliebener, während letzteres Ziel der Hauptzweck der Lebensversicherung ist. Die unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Rechtsinstitute bereiten Probleme bei der Einordnung der verschiedenen Lebensversicherungsformen in das System der Pflichtteilsansprüche. Beide Rechtsinstitute sind privatrechtliche Bestandteile des deutschen Hinterbliebenenversorgungssystems. -- Anhand der Riester-Rente und im Rechtsvergleich mit Frankreich und den Niederlanden, die beide ihre Erbrechte in den letzten Jahren reformiert haben, wird verdeutlicht, daß die öffentlich-rechtlichen Versorgungssysteme wesentlichen Einfluß auf das Verhältnis zwischen Lebensversicherung und Pflichtteil haben. Ergebnis dieser Untersuchung ist, daß das Hauptkriterium für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Lebensversicherung und Pflichtteil die anerkennenswerte Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers einer Lebensversicherungsleistung ist
Fällt eine Lebensversicherung bei einem Erbfall an, stellt sich die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter an der Lebensversicherungsleistung beteiligt ist. Das Pflichtteilsrecht dient vornehmlich der Beteiligung naher Angehöriger am Nachlaß und nur untergeordnet der Versorgung Hinterbliebener, während letzteres Ziel der Hauptzweck der Lebensversicherung ist. Die unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Rechtsinstitute bereiten Probleme bei der Einordnung der verschiedenen Lebensversicherungsformen in das System der Pflichtteilsansprüche. Beide Rechtsinstitute sind privatrechtliche Bestandteile des deutschen Hinterbliebenenversorgungssystems.Anhand der Riester-Rente und im Rechtsvergleich mit Frankreich und den Niederlanden, die beide ihre Erbrechte in den letzten Jahren reformiert haben, wird verdeutlicht, daß die öffentlich-rechtlichen Versorgungssysteme wesentlichen Einfluß auf das Verhältnis zwischen Lebensversicherung und Pflichtteil haben. Ergebnis dieser Untersuchung ist, daß das Hauptkriterium für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Lebensversicherung und Pflichtteil die anerkennenswerte Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers einer Lebensversicherungsleistung ist.
Hauptbeschreibung Fällt eine Lebensversicherung bei einem Erbfall an, stellt sich die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter an der Lebensversicherungsleistung beteiligt ist. Das Pflichtteilsrecht dient vornehmlich der Beteiligung naher Angehöriger am Nachlaß und nur untergeordnet der Versorgung Hinterbliebener, während letzteres Ziel der Hauptzweck der Lebensversicherung ist. Die unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Rechtsinstitute bereiten Probleme bei der Einordnung der verschiedenen Lebensversicherungsformen in das System der Pflichtteilsansprüche. Beide Rechtsinstitute s