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Das Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften : Vom 2. Juli 1875

معرفی کتاب «Das Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften : Vom 2. Juli 1875» نوشتهٔ R. Friedrichs، منتشرشده توسط نشر de Gruyter GmbH در سال 2021. این کتاب در فرمت pdf، زبان آلمانی ارائه شده است.

Vorwort zur ersten Auflage. Obgleich die wichtigeren Aussprüche des Oberver waltungsgerichts theils sofort durch öffentliche Blätter und Zeitschriften zur allgemeineren Kenntniß gebracht zu werden pflegen, theils in dem jährlich erscheinenden Bande der gedruckten Entscheidungen Aufnahme finden, lehrt die Erfahrung, daß dieselben fragen, welche bereits in einer Reihe von Fällen an das genannte Gericht gelangt sind, immer wieder von Neuem zum Gegenstände der Er örterung im Verwaltungsstreitverfahren gemacht werden. Daran tragen nicht blos die betheiligten Privatpersonen, sondern in nicht unerheblichem Maße auch die Behörden schuld, so daß die Bekanntschaft mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts offenbar bisher nur eine recht unvollkommene geblieben ist. Es dürfte deshalb nicht unzweckmäßig sein, die Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerichts den davon betroffenen Kreisen in anderer Weise nahe zu bringen. Dazu bietet sich von selbst die Form eines Kommentars der einschlagenden Gesetze, worin die Auslegungen der letzteren durch den mehrgedachten Gerichtshof am besten in ihren praktischen Ergebnissen verwerthet werden können. VI Borwon. Wenn nach dieser Richtung hin zunächst in dem vor liegenden kleinen Werke ein Versuch mit dem Straßenund Baufluchtengesetze vom 2. Juli 1875 gemacht ist, so konnte sich derselbe nicht auf diejenigen Theile des Ge setzes beschranken, welche der Beurtheilung des Ver waltungsrichters anheimfallen. Bei den übrigen Theilen find neben den veröffentlichten Erkenntnissen der Civilgerichte, soweit diese hier in Betracht kommen, die Er fahrungen benutzt worden, welche der Berfasser in seiner früheren Thätigkeit als Verwaltungsbeamter und Mitglied eines Provinzialrathes zu sammeln Gelegenheit gehabt hat, so daß der Kommentar in dieser Beziehung ebenfalls nicht blos auf theoretischen Erwägungen beruht. Von den Er kenntnissen des Oberverwaltungsgerichts sind auch die bisher ungedruckten sämmtlich berücksichtigt. Dabei ist der (bedanke leitend gewesen, daß in Betreff der durch das Oberverwaltungsgericht entschiedenen Punkte von einer ausführlichen Begründung füglich abgesehen werden dürfe, weil entweder die getroffene Entscheidung sich mehr oder weniger von selbst rechtfertigt oder die nähere Motivirung aus der Sammlung der gedruckten Ent scheidungen entnommen werden kann. Dagegen erschien eine eingehendere Erörterung nicht wohl zu vermeiden, wo das Oberverwaltungsgericht bisher zu den betreffenden fragen noch keine feste Stellung genommen hat. -Die Aussprüche des genannten Gerichts sind allerdings zur Zeit von unmittelbar maßgebendem Werthe nur für die s. g. Kreisordnungsprovinzen; man wird ihnen aber nach der Stellung des Gerichts auch innerhalb der anderen Borwort. VII ^andesrheile eine schwerwiegende Bedeutung nicht ab sprechen können; wiederholt ist dies denn auch auf verschiedenen Gebieten von den höchsten Verwaltungs behörden dadurch anerkannt, daß man sich der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, selbst wenn sie von der bisherigen Verwaltungspraris abwich, ohne Weiteres an geschlossen hat. Das Gesetz vom 2. Juli 1875 behandelt einen Gegenstand, welcher sowohl für die Einzelnen wie für die Gemeinde-und Polizeibehörden von hervorragender Wichtigkeit ist; es wird in der Mehrzahl der Städte fortwährend zur Anwendung gebracht, und es birgt trotz seiner Kürze eine unverhältnißmäßig große Zahl von Zweifeln. Um so mehr möchte vielleicht ein Handbuch, welches den Behörden und den Privatpersonen praktisch brauchbare Fingerzeige giebt, von Nutzen sein können. Möge denn das vorliegende Schriftchen diesen Zweck wenigstens einigermaßen erfüllen. Ter Verfasser. Vorwort zur zweite« Auflage. Seit dem Erscheinen der ersten Auflage im Jahre 1882 ist das Gesetz vom 2. Juli 1875 sowohl bei dem Oberverwaltungsgerichtc wie bei dem Reichsgerichte Gegenstand der Rechtsprechung in einem Umfange geworden, welcher eine völlig neue Durcharbeitung des Kommentars er forderlich gemacht hat. In Folge dessen sind die Er läuterungen derart angewachsen, daß der praktische Ge brauch sehr erschwert sein würde, wenn sie wie srüher den einzelnen Paragraphen hinzugefügt wären. Es er schien daher rathsam, das Gesetz unzerstückelt vorweg zum Abdruck zu bringen und erst demnächst die Erläuterungen folgen zu lassen. Um den Ueberblick und das Auffinden der einzelnen Erörterungen zu erleichtern, ist bei jedem Paragraphen auf die zugehörigen Bemerkungen unter Angabe der Seitenzahl verwiesen, der Kommentar mit entsprechenden Ueberschriften versehen und außerdem ein genaues Jnhaltsverzeichniß sowie ein Register beigegeben.
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