Beiträge zum Patentrecht. Band 1, Die patentfähige Erfindung und das Erfinderrecht ; unter besonderer Berücksichtigung des Unionsprioritätsrechts
معرفی کتاب «Beiträge zum Patentrecht. Band 1, Die patentfähige Erfindung und das Erfinderrecht ; unter besonderer Berücksichtigung des Unionsprioritätsrechts» نوشتهٔ Wilhelm Dunkhase، منتشرشده توسط نشر de Gruyter GmbH در سال 2022. این کتاب در فرمت pdf، زبان آلمانی ارائه شده است.
## 31. März 1913°) und dem Erlaß des Reichskanzlers vom 8. April 1913 d ) am 1. Mai 1913 in Kraft. Eine wichtige Änderung ist hier insofern eingeführt, als nunmehr die Unionspriorität, wie wir dies am Schlüsse unseres Buches e ) als wünschenswert bezeichnet haben, schon mit Einreichung der Nachammeldung geltend gemacht werden muß. Erfolgt die Inanspruchnahme nicht mit der Anmeldung, so ist die Unionspriorität für die eingereichte Anmeldung verwirkt. Diese Anmeldung gilt dann als eine sogen, indifferente') Anmeldung, die für das Unionsrecht nicht weiter in Betracht kommt. Die Unionspriorität kann dann innerhalb des Unionsjahres noch in einer neuen Anmeldung beansprucht werden. Im übrigen ist zur zweiten Auflage folgendes zu bemerken: Wir hatten den Versuch unternommen, die Grundsätze unseres Patentrechts auf einen allgemeinen Grundgedanken zurückzuführen und wir haben diesen Gedanken darin gefunden, daß das Patent dem Erfinder als Lohn für die Offenbarung seiner Erfindung durch Anmeldung erteilt wird. Demgegenüber ist geltend gemacht worden, daß das Patentrecht nicht bloß auf diesem Gedanken, sondern auch auf der Anerkennung des Erfinderrechts selbst beruhe. Es hat uns fern gelegen, letzteres zu leugnen. Das Recht des Erfinders bildet in den Patentgesetzen aller Staaten die Grundlage des Patentrechts und es lag für uns kein Anlaß vor, dies auch für unser deutsches Patentrecht besonders zu betonen. Daß und wie weit es im deutschen Patentrechte anerkannt ist, haben wir in dem Abschnitte unseres Buches, der das Erfinderrecht behandelt (S. 45 fg., namentlich S. 62 fg.) ausführlich dargelegt. 2 ) Der Zweck unseres Buches war aber, zu zeigen, auf welchem allgemeinen Grundgedanken gerade unser deutsches Patentrecht beruht. Daß dies der Gedanke von Leistung und Gegenleistung ist, selbstverständlich nicht im Sinne eines Vertrages, sondern im Sinne eines Rechtsprinzips, welches das Prinzip des geistigen Eigentums einerseits modifiziert 11 ) und c) Anhang III. d) Anhang IV. Für die im Mai 1913 eingehenden Anmeldungen ist durch Erlaß des Reichskanzlers vom 28. April 1913 (Reichs-Gesetzblatt 1913 S. 251) für die Abgabe der Prioritätserklärung eine Frist von 1 Monat seit der Anmeldung gewährt, e) S. 109. f) S. 103. g) Vgl. auch G.-R. 1911, S. 330fg. h) S. 59. -3 andererseits ergänzt'), haben wir in den Grundzügen unseres Patentrechtes nachzuweisen versucht, und wir sind dabei zu dem Ergebnisse gekommen, daß der Gesetzgeber auf der angegebenen Grundlage seine Aufgabe, den Interessenstreit zwischen der Allgemeinheit und dem Erfinder auf gerechte Weise zu lösen, vollkommen erfüllt habe. Wir haben damit aber nur die Grundlagen unseres Patentrechtes als die richtigen nachweisen und 1 keineswegs das ganze Patentgesetz als solches in allen seinen einzelnen Bestimmungen vertreten wollen. Sogar das Grundprinzip kann nicht überall zur Anwendung kommen, sondern ist für anomale Fälle vom Gesetzgeber ganz mit Recht ausgeschlossen (vgl. z. B. § 23 Abs. 5 des PG.). Aus solchen Anomalien läßt sich aber kein Einwand gegen das Prinzip selbst herleiten. Die uns von verschiedenen Seiten unterstellte Auffassung, daß wir den Erfinder als "Lehrer der Nation" oder überhaupt als "Lehrer" betrachtet haben, müssen wir ablehnen. Diese Auffassung, die in § 3 Abs. 1 des PG. ausdrücklich sanktioniert zu sein scheint, entspricht durchaus nioht unserem Patentgesetze, wie der Absatz 2 des § 3 klar beweist. Würde der Lehrer der Nation als solcher auf das Patent Anspruch haben, so käme es nicht darauf an, wie der Lehrer seine Wissenschaft erworben hat; er brauchte sie nicht aus sich selbst heraus gefunden zu haben, sondern könnte sie auch von andern "erlernt" haben. Im Gegensatze hierzu erkennt aber auch unser Patentgesetz ebenso wie alle andern Patentgesetze das Recht des Erfinders an der von ihm geschaffenen Erfindung im Prinzipe an, indem es den Erfinder in § 3 Abs. 2 gegen Entnahme schützt. Nicht jeder beliebige Anmelder, der "eine" Erfindung offenbart, sondern nur derjenige Anmelder, der "seine", d. h. die ihm dem Rechte nach zustehende Erfindung anmeldet, erhält ein zu Recht bestehendes Patent. Der rechtmäßige Anmelder ist nicht ein bloßer Lehrer, der seine Kenntnisse auf andere überträgt, sondern er verfügt über etwas, was ihm dem Rechte nach zusteht; er überträgt sein geistiges Eigentum auf die Allgemeinheit, oder richtiger gesagt, er setzt es in ein Patentum. Daß auch der rechtswidrig handelnde Anmelder unter Umständen ein Patent erhält, beruht nur darauf, Übersicht Vorwort I. Die patentfähige Erfindung II. Das Erfinderrecht und seine Geltendmachung:. Gesetzestexte Patentgesetz Internationale Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums Gesetz betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 18. März 1904. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 Alphabetisches Sachregister Anhang: zur zweiten Auflage
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