Begnadigung und Gegenzeichnung: Eine praxisorientierte verfassungsrechtliche und staatstheoretische Studie über Staatsakte des Fürsten von Liechtenstein (Forschungen aus Staat und Recht)
معرفی کتاب «Begnadigung und Gegenzeichnung: Eine praxisorientierte verfassungsrechtliche und staatstheoretische Studie über Staatsakte des Fürsten von Liechtenstein (Forschungen aus Staat und Recht)» نوشتهٔ Univ.-Prof. Dr. DDr. h.c. Günther Winkler (auth.)، منتشرشده توسط نشر Springer Vienna در سال 2005. این کتاب در فرمت pdf، زبان آلمانی ارائه شده است.
Im Großen Brockhaus, 20. Auflage (1996) Bd. III, Seite 31, ist zur „Begnadigung“ zu lesen: „Aufhebung von Wirkungen der rechtskräf- gen Entscheidung der Straf- und Disziplinargerichte durch Verfügung der Staatsgewalt. Die Begnadigung ist ein Gnadenerweis im Einzelfall, im Unterschied zur Amnestie oder Abolition. Durch Rücksichtnahme auf das Gerechtigkeitsempfinden soll die Starrheit des positiven Rechtes a- geglichen werden. “ Begnadigungen sind keine Sache der Öffentlichkeit. Während Str- verfahren bis zum rechtskräftigen Urteil im Interesse der Allgemeinheit gemäß Art. 6 der EMRK öffentlich durchgeführt werden, sind Verfahren zur Begnadigung in konkreten Fällen im Sinn des Menschenrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht- fentlich. Sie betreffen höchstpersönliche Interessen des Einzelnen. Daher braucht es nicht zu verwundern, wenn Begnadigungen in Einzelfällen traditioneller Weise kein Gegenstand medialer Berichterstattung sind. Als die Öffentlichkeit aufgrund von Indiskretionen – wie in jüngster V- gangenheit – ausnahmsweise einmal über Begnadigungen informiert w- de, erfolgte dies in Verbindung mit Fragen, die von drängender N- gierde, Staunen und Unverständnis gleichermaßen geprägt waren. Aus reinem Wissensbedürfnis und ohne Rücksichtnahme auf die Interessen des betroffenen Einzelnen postulierte man die Veröffentlichung von - gnadigungsakten und die staatsverantwortliche Mitwirkung daran. Wie die zum Anlass der vorliegenden Untersuchungen gewordenen drei Fälle von Begnadigungen zeigen, herrschen dabei eine weitgehende Unken- nis über die rechtlichen Grundlagen des Rechtsinstituts der Begnadigung und ein Mangel an praktischer Anschauung. Begnadigungsverfahren f- den unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Begnadigungen sind keine Sache der Öffentlichkeit. Während Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Urteil gemäß Art. 6 EMRK öffentlich durchgeführt werden, sind Verfahren zur Begnadigung im Sinn des Menschenrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht öffentlich. Wie das mediale Echo auf jüngere Begnadigungen zeigt, herrscht eine weitgehende Unkenntnis über die Grundlagen der Begnadigungen, aber auch generell der Staatsakte des Landesfürsten als Staatsoberhaupt. Theoretische Darlegungen in der Literatur, Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und Erkenntnisse des Staatsgerichtshofs dienen als Wegweisungen. Fragen betreffend Ausfertigung und Gegenzeichnung von Staatsakten werden aus dem Wortlaut der Verfassung und gemäß dem liechtensteinischen Konzept von der Gewaltenteilung schlüssig beantwortet. Beispiele aus der Praxis der letzten zwanzig Jahre, die bisher nicht allgemein bekannt waren, veranschaulichen neben der Verfassungsrechtslage auch die Verfassungswirklichkeit. Front Matter....Pages I-IX Die Sachlage....Pages 1-6 Die Rechtslage nach der Verfassung....Pages 7-13 Die einfachgesetzliche Rechtslage....Pages 15-19 Die Begnadigung in der Judikatur....Pages 21-28 Die Begnadigung in der Literatur....Pages 29-54 Staatsakte des Fürsten aufgrund der Landesverfassung....Pages 55-60 Beispiele für Staatsakte des Fürsten aus der Praxis....Pages 61-72 Verfassungsrechtliche Erwägungen zur Begnadigung....Pages 73-76 Einfachgesetzliche Erwägungen zur Begnadigung....Pages 77-81 Das Rechtsinstitut der Begnadigung....Pages 83-90 Die Begnadigung im Gefüge der Gewaltenteilung....Pages 91-98 Die Rechtsstellung der Regierung....Pages 99-99 Vertraulichkeit gegen Öffentlichkeit....Pages 101-103 Back Matter....Pages 105-116 Begnadigungen sind keine Sache der ffentlichkeit. Whrend Strafverfahren bis zum rechtskrftigen Urteil im Interesse der Allgemeinheit gem Art. 6 EMRK ffentlich durchgefhrt werden, sind Verfahren zur Begnadigung im Sinn des Menschenrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art. 8 EMRK nicht ffentlich. Wie das mediale Echo auf jngere Begnadigungen zeigt, herrscht eine weitgehende Unkenntnis ber die rechtlichen Grundlagen der Begnadigungen im Besonderen und der Staatsakte des Landesfrsten als Staatsoberhaupt im Allgemeinen. Die Staatsakte des Frsten und ihre Gegenzeichnung durch den R Günther Winkler. Includes Bibliographical References (p. [105]).
دانلود کتاب Begnadigung und Gegenzeichnung: Eine praxisorientierte verfassungsrechtliche und staatstheoretische Studie über Staatsakte des Fürsten von Liechtenstein (Forschungen aus Staat und Recht)